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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0017
Gesellen oder mit drei Gesellen ohne Lehrling. Schafft er an herrschaftlichen oder anderen
Bauwerken, so kann er soviel Gesinde wie nötig haben.

Artikel 19: Kein Meister soll dem anderen in die Arbeit sehen, es sei denn, daß es mit
dem Bauherrn abgemacht ist.

Artikel 20: Hat ein Meister eine Arbeit außerhalb seines Wohnortes, so kann er so
viele Gesellen halten, wie er braucht, solange diese Arbeit dauert.

Artikel 21: Kein Meister soll dem anderen dessen Gesellen oder Lehrbuben ausspannen.

Artikel 22: Verläßt ein Geselle ohne redlichen Grund vor Ablauf von vierzehn Tagen
seinen neu angetretenen Arbeitsplatz, so soll der Meister ihm nichts schuldig sein und
der Geselle nach vierzehn Tagen nicht mehr am selben Ort arbeiten. Gibt der Meister
dem Gesellen vor Ablauf von vierzehn Tagen den Laufpaß ohne „beargliche" Ursache,
soll er ihm für zwei Wochen Lohn schuldig sein.

Artikel 23: Irthen-Meister und -Geselle sollen auf das Irthen-Amt achten und einen
neu ankommenden Gesellen auf dessen Nachricht hin baldigst, auf jeden Fall aber zusammen
aufsuchen.

Artikel 24: Ein fremder Geselle soll zunächst auf die Herberge gehen (also nicht zu
einem Meister ins Haus) und dann zum Irthen-Gesellen Botschaft schicken lassen.

Artikel 25: Äußert ein fremder Geselle keinen Wunsch hinsichtlich eines bestimmten
Meisters, so soll er dem zugewiesen werden, der am längsten keinen Gesellen gehabt hat.

Artikel 26: Haben alle Meister die zugelassene Zahl an Arbeitskräften und kommt
dennoch ein fremder Geselle an, so darf jeder Meister einen Gesellen vier Wochen lang
über die zulässige Zahl hinaus behalten.

Artikel 27: Kommt ein fremder Geselle im Laufe der Woche an, so soll für vier Tage,
die er noch schafft, ein ganzer, für zwei Tage ein halber Wochenlohn gegeben werden.

Artikel 28: Der Botenlohn für ein einmaliges Aufbieten aller Meister und Gesellen
beträgt drei Batzen.

Artikel 29: Alle Strafgelder sollen — soweit sie nicht dem Almosen allein gehören —
zur Hälfte der Herrschaft, zur Hälfte dem Handwerk zustehen. Bei der Rechnungsstellung
hat ein Vertreter des Oberamts anwesend zu sein.

Artikel 30: Im Schlosserhandwerk soll kein Lehrjunge ohne genügende Bürgschaft
angenommen werden (Sicherheit gegen unerlaubtes öffnen von Schlössern und Anfertigen

von Schlüsseln). .

Artikel 31: Die Lehrzeit hat mindestens drei Jahre zu betragen, ist aber im übrigen

unterschiedlich (bis zu fünf Jahren).

Artikel 32: Nach abgeschlossener Lehrzeit ist dem Lehr jungen der Abschied zu geben.
Er soll noch zwei Jahre wandern oder bei einem Meister als Geselle arbeiten. Dann kann
er das Meisterstück anfertigen und bei Anerkennung desselben ihm die Meisterschaft sowie
das Recht, eigene Werkstatt und eigenes Gesinde zu halten, zuerkannt werden.

Artikel 33: Bei Nichtbestehen der Meisterprüfung muß der Geselle ein halbes Jahr
auf dem Handwerk arbeiten.

Artikel 34: Schlossermeister sollen den Steinmetzen, den Maurern u.a.m. kein Werkzeug
herstellen oder instandhalten, da das Sache des Schmiedehandwerkes ist. Nur das,
was ein Schlosser besser machen kann als ein Schmied, ist ihm erlaubt herzustellen.

Artikel 35: Schmiede sollen in den Städten, wo Schlossermeister sitzen, keine „gefeilte
" Arbeit leisten. Nur dort, wo kein Schlossermeister wohnt, darf der Schmied Türen
und Läden beschlagen und einhängen, muß aber Bänder und Eisenwerk bei einem Schlosser
einkaufen.

Artikel 36: Streitfälle zwischen Schlossern und Schmieden sollen untersucht werden.
Der strafbare Teil ist mit fünf Gulden Strafe zu belegen.

Artikel 37: Kein Angehöriger des Schlosserhandwerks darf Untergebenen oder Kindern
Schlüssel anfertigen oder Schlösser öffnen ohne Wissen des Hausherrn oder der
Hausfrau bzw. der Eltern.

Artikel 38: Das Meisterstück der Schlosser besteht aus der Anfertigung von drei
Gegenständen, die von den abnehmenden Meistern aus folgenden sechs Stücken bestimmt
werden: 1. ein Türschloß, 2. ein Torschloß, 3. ein Kastenschloß, 4. ein Tischschloß, 5. ein
eiserner Schalk (Stiefelknecht), 6. ein Salzmaß.

Artikel 39: Angehende Glasermeister haben entweder ein ovales Fenster mit vier
Flügeln oder einen Kreuzstock von vier Flügeln, die in jedes der vier Viertel beliebig
passen müssen, anzufertigen.

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