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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0019
Tut es einer mutwillig, so soll ihm lebenslänglich das Handwerk verboten sein, es sei
denn, er sei dazu gezwungen worden, was wohl so schnell nicht vorkommt.

Artikel 14: Wer Meister werden will, muß als Meisterstück einen ganzen Wagen,
einen Pflug und ein Pfluggeschirr anfertigen und von vier Meistern begutachten lassen.
Gelingt es ihm gut, darf er einen Gesellen halten. Wird es nicht anerkannt, darf er keinen
Gesellen halten, sondern muß ein halbes Jahr wandern, bevor er das Meisterstück wiederholt
. Jeder weitere Fehlschlag ist in gleicher Weise zu behandeln.

Artikel 15: Einem Zunftmeister ist in Dienstgeschäften oder bei Besichtigung eines
Meisterstückes aus der Zunftlade eine Gebühr zu geben. Was auf den Zusammenkünften
verhandelt wird, ist von einem Oberamtsschreiber in ein dazu angelegtes Buch einzutragen.

Schlußbestimmungen.

6. Die Zunft der Schwarz-Nagel-Schmiede

Sie hat ihren Brudertag ursprünglich in Schwaben gehalten, dann aber sich abgesondert
. Ein kaiserlicher Zunftartikelbrief wurde in Meßkirch im Fürstenbergi-
schen aufbewahrt. 1725 haben die Wagner der Landgrafschaft Sausenberg und der
Herrschaft Rötteln einen eigenen Artikelbrief erhalten, der gleichzeitig für die
Meister in den Herrschaften Hochberg und Badenweiler gilt. Die Weiß-Nagel-
Schmiede, die sonst ein eigenes Handwerk bilden, haben sich zu den Schwarz-
Nagel-Schmieden gesellt. Es sind 25 Meister. Die 38 Artikel des Zunftbriefes haben
folgenden Inhalt:

Artikel 1: Alljährlich einmal ist ein Handwerks- oder Brudertag abzuhalten, zu dem
der jüngste Meister am Abend vorher einlädt. Tags darauf sollen sich die Meister um
12 Uhr auf der Herberge oder in der Botenstube einfinden.

Artikel 2: Es soll kein Wort geredet werden, bevor der Obermeister die Umfrage
gehalten hat.

Artikel 3: Bei dem Handwerkstag sollen drei Umfragen gehalten werden. Die Beisitzer
richten über eventuelle Klagen. Werden die Klagen erst nach dem Brudertag vorgebracht
, so ist doppelte Strafe zu zahlen. Wird ein außerordentlicher Handwerkstag wegen
heimlicher Händel einberufen, ist dafür eine besondere Auflage zu zahlen.

Artikel 4: Nach Schlichtung der Händel sind diese in das Handwerksbuch einzutragen.
Weder der Beklagte noch die Beisitzer sollen sich über abgeurteilte Dinge Vorhaltungen
machen.

Artikel 5: Kein Meister soll ausländische Ware einkaufen und neben der eigenen feilhalten
, da die ausländischen Erzeugnisse oft schlechterer oder geringerer Qualität als die
einheimischen sind.

Artikel 6: Kein ausländischer Meister soll zwischen den Jahrmärkten Ware in den
Städten anfertigen oder dahin liefern. Kaufleute und Krämer dürfen jedoch Ware bei ihm
bestellen und selbst abholen. An Jahrmärkten aber darf jeder so viel feilhalten, wie er
will, jedoch nur an einer Stelle des Marktes. Der Verkauf in der eigenen Werkstatt oder
im eigenen Haus bleibt davon unberührt.

Artikel 7: Weiß- und Schwarz-Nagel-Schmiede sollen nicht hausieren, weder Stadtmeister
auf dem Land noch Dorfmeister in der Stadt. Auf den Jahrmärkten soll kein
Krämer Nägel allein verkaufen, sondern noch andere Ware dazu.

Artikel 8: Niemand soll mit Nägeln an Orten hausieren, an denen ein eingekaufter
Meister seßhaft ist.

Artikel 9: Keinem „Stempler" soll eine Schmiede zugebilligt werden, da er das Handwerk
nicht gelernt hat.

Artikel 10: Die Meister sollen sich befleißigen, gute und gleichmäßige Ware zu liefern
und sich auch im Preis mit anderen Meistern einigen. Wer schlechte Ware anfertigt, darf
keinen (Jahr)Markt aufsuchen.

Artikel 11: Wenn die Meister aus irgendeinem Anlaß gemeinsam zechen, so soll sie
nach einem Gebet der Obermeister ermahnen, keine Händel anzufangen und alles ehrbar
zugehen zu lassen.

Artikel 12: Keiner soll sich betrinken und die Gaben Gottes mißbrauchen.

Artikel 13: Kein Meister soll dem anderen sein Gesinde ausspannen.

Artikel 14: Keiner soll dem anderen einen Aufschlag auf Eisen und Kohle machen.

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