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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0020
Artikel 15: Hufschmiede sollen nur Nägel machen, die sie zu ihrer Arbeit brauchen,
jedoch keine zum Verkauf.

Artikel 16: Die Schwarz-Nagel-Schmiede dürfen in kein anderes Handwerk übergreifen
, sondern sich allein mit ihrem Handwerk behelfen.

Artikel 17: Will ein Geselle Meister werden, so muß er sich beim Handwerk unter
Zahlung einer Gebühr von fünf Gulden zwölf Kreuzern, wenn er Meisterssohn, aber acht
Gulden zwölf Kreuzern, wenn er es nicht ist, für das Meisterrecht anmelden und darf
sich mit keiner unehrlichen Weibsperson oder einer, die keine ehrlichen Eltern hat, verheiraten
, wenn er sein Handwerk nicht verlieren will.

Artikel 18: Kein Meister soll einen Jungen, der unehrlich erzeugt ist oder unredliche
Eltern hat, als Lehrling annnehmen, es sei denn, er wäre von der Herrschaft legitimiert
und für ehrlich erklärt worden.

Artikel 19: Die Meister sind davon befreit, ihre Söhne weder in die Lehre nehmen
noch freisprechen zu dürfen.

Artikel 20: Bei Auf dingung eines Jungen soll der Meister drei andere Meister dabei
haben, bei Freisprechung das ganze Handwerk, wozu entsprechende Entschädigungen zu
zahlen sind. Das Aufdinggeld beträgt 30 Kreuzer.

Artikel 21: Die Lehrzeit beträgt drei Jahre; das Lehrgeld von 40 Gulden ist zur
Hälfte sofort, zur anderen Hälfte nach Ablauf der halben Lehrzeit zu zahlen. Im letzten
Vierteljahr darf der Meister dem Jungen einen Lohn geben. Nach der Freisprechung des
Jungen darf der Meister (wegen der Uberbesetzung des Handwerks) vor Ablauf von drei
Jahren keinen Lehrling einstellen. Sollte die Zahl der Meister stark absinken, kann sofort
nach der Freisprechung ein neuer Lehrling eingestellt werden, bis die Zahl wieder so hoch
ist, daß das dreijährige Aussetzen wieder nötig wird.

Artikel 22: Kein Meister darf zwei Lehr jungen gleichzeitig haben.

Artikel 23: Nach der Freisprechung soll der Junge drei Jahre wandern und nicht zum
Meister angenommen werden, ehe er nicht die Wanderjahre nachgewiesen hat, es sei denn,
er könnte zwingende Gründe vorbringen, worauf ihm herrschaftliche Nachsicht gewährt
wird.

Artikel 24: Ein Lehrjunge, der ausgelernt hat, soll bei keinem gesellenhaltenden Meister
länger als vierzehn Tage bleiben, bis er den Gesellennamen erkauft hat. Hält ein
Meister keine Gesellen, kann der Lehrjunge bei ihm bleiben, bis Gesellen eintreffen, bei
denen der Junge sich den Namen kaufen kann.

Artikel 25: Kein Geselle soll angeben, er habe mehr Nägel hergestellt, als er wirklich
angefertigt hat, soll auch kein Eisen mutwillig verbrennen und kein Werkzeug mit Gewalt
zerschlagen.

Artikel 26: Läuft ein Lehrjunge vor Ablauf der Lehrzeit wegen schlechter Behandlung
oder ähnlichen Gründen seinem Meister weg, so soll die Sache vor dem Handwerk verhandelt
werden. Klagt der Lehrjunge erst nach Ablauf der Lehrzeit gegen seinen Meister,
so soll die Sache nicht angehört werden.

Artikel 27: Stirbt ein Lehrmeister vor Ablauf der Lehrzeit eines Jungen, so kann
derselbe die Lehrzeit in dieser Schmiede vollenden, wenn innerhalb eines Vierteljahres
ein neuer Meister aufzieht. Geschieht das nicht, so kann er ohne neuerliches Aufdingen
bei jedem anderen Meister unter Verrechnung des restlichen Lehrgeldes die Lehrzeit abschließen
.

Artikel 28: Kann ein Meister wegen Schwäche oder Alter nicht mehr arbeiten oder
stirbt er gar und hinterläßt Frau und Kinder, so kann ein Sohn, der das Handwerk gelernt
hat, statt dreijähriger Wanderschaft die Werkstatt versehen und auch mit anderen
Gesellen arbeiten.

Artikel 29: Kommt ein Geselle in eine Stadt oder in ein Dorf, wo andere Meister
wohnhaft sind, so soll er von der ältesten bis zur jüngsten Werkstatt umgeschickt werden.
Gefällt es ihm in der ersten Werkstatt nicht, so kann er nach vierzehn Tagen noch einmal
umschicken und in einer anderen Werkstatt wieder vierzehn Tage arbeiten. Gefällt es ihm
wieder nicht, so darf er an diesem Ort drei Monate lang nicht mehr nach Arbeit fragen.

Artikel 30: Ein fremder Geselle, der den Schenkgesellen um Arbeit umgeschickt hat
oder wieder Abschied von diesem Ort nimmt, soll mit dem Schenkgesellen zusammen eine
Mahlzeit halten.

Artikel 31: Schickt ein Geselle um, verlangt aber keine Arbeit, so soll ihm kein Geschenk
geben, sondern Glück auf den Weg gewünscht werden.

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