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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0025
Schlußbestimmungen.

Leutrum weist nochmals darauf hin, daß die Bestimmung, nach der Kandidaten
der Chirurgie sich in Karlsruhe prüfen lassen müssen, wieder aufgehoben worden
ist (1732) und daß diese sich bei ihrem jeweiligen Physicus prüfen lassen sollen,
der darüber dem Hohen Kollegium Bericht erstattet. In die rötteln-sausenbergi-
sche Zunft sind auch die Chirurgen der Herrschaft Badenweiler einbezogen, weil
sie zu wenig sind, um eine eigene Zunft zu bilden.

Im Zusammenhang mit der Barbierer-Ordnung verleibt Landvogt von Leutrum
seiner Landbeschreibung auch die Instruktion für den praktischen Arzt Gustav
Viktor Jägerschmidt ein, der mit Datum vom 30. 10. 1724 als Landphysikus für
die Landgrafschaft Sausenberg, die Herrschaft Rötteln und die oberen Vogteien
der Herrschaft Badenweiler angenommen worden ist. Diese Instruktion ist also
vergleichbar mit der Dienstanweisung eines Amtsarztes von heute.

1) Bei Amtsantritt soll er sich über Tüchtigkeit und Führung aller in seinem Bezirk
ansässigen Apotheker, Chirurgen, Bader, Hebammen und dergleichen informieren, vorgefundene
Mängel zu beheben versuchen, alle Verwaltungserfordernisse regeln und dem
Landesherrn nach Ablauf eines Vierteljahres Bericht erstatten.

2) Bei Amtsantritt und später jährlich einmal soll er sämtliche Dörfer seines Bezirks
bereisen und die Situation (Luft, Wasser, Gewächse, Lebensart und Unterschiede derselben
von Ort zu Ort) erkunden. Gleichzeitig sind alle irgendwie an ihrer Gesundheit notleidenden
Personen zu notieren. Es ist zu überlegen, ob und wie ihnen geholfen werden
kann und ihnen auch tatsächlich zu helfen.

3) Heilquellen und Bäder des Bezirks sind zu überprüfen, die Einrichtungen in brauchbarem
Zustand zu erhalten, notfalls zu reparieren und während der jeweiligen Saison
wöchentlich einmal zu kontrollieren.

4) Die besten und nützlichsten Medikamente soll er in hinlänglichem Vorrat bei seinen
Reisen mit sich führen, damit in Notfällen immer geholfen werden kann.

5) Tauchen sonst nicht vorkommende giftige Krankheiten und Seuchen auf, hat er den
Oberämtern und dem Leibarzt sofort Bericht zu geben.

6) Bei Legal-Inspektionen soll das vorhandene Subjekt unter Zuziehung eines oder
zweier Chirurgen, notfalls auch anderer Personen, in Augenschein genommen, dann der
leblose Körper je nach den Umständen an Kopf, Brust und Unterleib geöffnet werden,
worüber ein Bericht abzufassen, gemeinsam zu unterschreiben und nebst Gutachten unverzüglich
einzuschicken ist.

7) Von Zeit zu Zeit und bei jeder Gelegenheit soll er sich informieren, ob von Apothekern
, Barbierern, Badern, Hebammen, Scharfrichtern, alten Weibern oder anderen
nicht autorisierten und qualifizierten Leuten innere Mittel gebraucht oder die Patienten
schädlicher- und gefährlicherweise von ihnen behandelt werden. Dem Oberamt ist sofort
Bericht zu geben, je nach Lage des Falles auch dem Landesherrn.

8) Alle bemerkenswerten Anstände und was es sonst Erhebliches sein möge, sollen
berichtet werden.

9) Alles, was einem rechtschaffenen Arzt zusteht, soll er in seinem Bezirk den Einwohnern
— besonders den armen und notleidenden — nach besten Kräften zuteil werden
lassen. Dafür soll er jährlich 346 Gulden und 30 Kreuzer beziehen, wobei er die ihm zustehenden
Gebühren zu melden hat und armen und vermögenslosen Leuten nichts berechnen
soll.

Schlußbestimmungen: Sollten sich zwischen Landesherrschaft und Dr. Jägerschmidt
Unstimmigkeiten ergeben, so soll das Hofpräsidium entscheiden. Beiden Parteien steht eine
Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zu.

8. Die Zunft der Hufschmiede

Diese Zunft hat sich völlig getrennt. Es halten das Röttier und Weiler Viertel
mit 33 Mann, das Schopfheimer mit 35 und das Sausenharder mit 33 Mann die

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