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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1968-02/0070
besonders wertvolle Beiträge aus anderen Publikationen
(Tageszeitungen u.a.) können aufgenommen werden, wenn dies
im Interesse der Heimatforschung geraten erscheint; über
die Aufnahme dieser Beiträge entscheidet der Vorstand.

(3) Veranstaltungen von Vorträgen und Arbeitstagungen;

jeweils im Frühjahr führt die Arbeitsgemeinschaft Markgraf
lerland e.V. eine Tagung in einem Ort des Arbeitsgebietes
durch, wobei Ortsbegehung und Darstellung der
Ortsgeschichte wesentliche Teile des Programms sein sollen
; im Herbst findet im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung
eine Arbeitstagung aller in der aktiven Forschung
stehenden Mitglieder statt.

(4-) Kontaktpflege mit den

a) Kreisarchivpflegern,

b) Kreisstellen für Denkmalpflege und Ileimatschutz,

c) Kreispflegern der ur- und frügeschichtlichen Denkmale,

d) Kreisbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege
im Arbeitsgebiet.

(5) Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen und Institutionen
; mit ihnen soll nach Möglichkeit Schriftenaustausch,
gepflegt werden; kommt ein solcher Schriftenaustausch,
über dessen Aufnahme der Vorstand entscheidet, zustande,
so gilt der Partner als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft
Markgraflerland e.V., ist jedoch beitragsfrei.

§ 4

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

(1) Die Arbeitsgemeinschaft Markgraflerland e.V. besteht aus

a) Einzelmitgliedern (ordentliche und Ehrenmitglieder),

b) körperschaftlichen Mitgliedern.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim
Vorstand erworben. Eine Aufnahme kann ohne Angabe des
Grundes abgelehnt werden.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes
durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung
verliehen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß
. Der Austritt ist nur auf Ende eines Kalenderjahres
möglich. Die Mitgliedschaft endet gleichfalls mit dem

Erlöschen der juristischen Person und beim Verlust de
bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluß kann nur erfolgen, wenn ein Mitglied

a) eine Handlung vornimmt, die Ansehen oder Ziele des Vereins
gefährdet,

b) oder zwei Jahre lang keine Mitgliederbeiträge bezahlt
hat, ohne um ihren Erlaß gebeten zu haben.

§ 6

Jedes Mitglied hat den jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung
für das folgende Jahr festzusetzenden Beitrag
zu bezahlen. Es können verschieden hohe Beiträge für natürliche
und juristische Personen festgesetzt werden.

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s 7

Organe der Arbeitsgemeinschaft Markgraflerland e.V. sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Beirat und

c) der Vorstand.


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