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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
31.1969, Heft 2/3.1969
Seite: 82
(PDF, 16 MB)
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hältnissen berichtet. Es war die Zeit von J. P. Hebel, welcher in der Sehnsucht
nach seiner alemannischen Heimat ihr Bild nach der Art ihrer Menschen geprägt
hat.

Es war auch die Zeit einer neuen „Staatsraison", die in der Form ihrer
Regierung als Absolutismus erschien; aber in ihren Regierungsgeschäften demokratischen
Prinzipien folgte. Die Aufhebung der Leibeigenschaft durch den damaligen
Markgrafen Karl Friedrich ist eine Bestätigung hierfür. Die Wirkung seines
Regierungssystems auf die Bevölkerung hat Hebel folgendermaßen ausgedrückt:

„Es isch di Fürst, wo sorgt und wacht,

Er het is alli glücklich gmacht."
Die Maßnahmen der Regierung des Markgrafen in den oberbadischen Ländern
erfolgten zunächst im Zeichen physiokratischer Anschauungen, wonach die Kultur
des Grund und Bodens als wichtigste Quelle der Kraft für ein Staatswesen zu
betrachten wäre. Der Landbau wurde demgemäß in allen Zweigen gefördert.
Beim Ackerbau war es die Einführung des Kleebaus und die Kultur der Kartoffel
im Brachschlag und im Weinbau die neue und bessere Sorte „Gutedel", die heute
noch die wichtigste Sorte des Markgräfler Weinbaus ist.

Der „Auggener Berg" vom „Hacber Rank" (Aufn. F. Schülin)

Mit der Förderung des Landbaus wurde die landwirtschaftliche Produktion
und damit die Wirtschaftskraft des Staates erheblich gesteigert. Als Exportartikel
spielte der Wein eine bedeutende Rolle dabei, so daß nicht nur die Qualität verbessert
wurde, sondern auch das Rebland vergrößert wurde. Es ist damit, in bezug
auf den Umfang des Rebgeländes ein Höchstmaß erreicht worden, welches im
Laufe des 19. Jahrhunderts allmählich wieder abnahm.

In bezug auf die Betriebsstruktur ist zu bemerken, daß diese in ihren Formen
(Kulturartenverhältnis und Anbauverhältnis auf dem Ackerland), neben den Erzeugnissen
zum Verkauf, zur möglichst autarken Deckung des Bedarfs für den
Lebensunterhalt der Bevölkerung auf dem Lande eingerichtet war. Die Aufsplitterung
des Besitzstandes in Parzellen wurde, in Verbindung mit der Aufhebung der
Leibeigenschaft und Einführung des Schulzwanges, durch das freie Verfügungsrecht
über Grund und Boden begünstigt. In anbetracht der Siedlungsformen als
geschlossene Dörfer und Weiler wären andere Formen des Besitzstandes wohl auch
nicht vertretbar gewesen. Im Weinbau waren parzellenweise Zuteilungen schon

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