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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
31.1969, Heft 2/3.1969
Seite: 99
(PDF, 16 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1969-02-03/0037
Drittens konnte in jedem herrschaftlichen Dorf erst nach dem Augenschein des
Vogts und der Geschworenen und mit Erlaubnis des Obervogts mit dem Lesen
begonnen werden.

Viertens durfte der Faul- oder Vorherbst, ob weiß oder rot, nicht vereinzelt
vorgenommen und nur von Ort zu Ort behördlich nach Fug genehmigt werden.

Fünftens sollte die alte Ordnung bei der Vorlese beachtet werden: zuerst lesen
die Zehnter, Meister und Knecht, Fuhrleute und alle, die mit dem Einsammeln
des Zehnten zu tun hätten.

Sechstens mußten zu jeder Herbstzeit alle Zehntgeschirre — Leitfaß, Zuber
und Bittgen — auf die „Trüb-Sinn" (1 Fuder = statt 8 lauter, also = 8V2 Saum
trüb Maß) durch den geschworenen Fechter fleißig gesinnet und an jedes Geschirr
außen die Sinn (= Eichmaß) geschnitten werden.

Siebtens mußte der Zehnten von jedem Stück — der vermarkten — Zehntreben
gesondert geliefert werden. Ebenso wurde auch der Teilwein (statt dem
Zehnten der 3., 4., 5. oder 6. Teil des Herbstertrages von gewissen Rebstücken)
gefordert.

Achtens durfte keiner den Zehnt-, Bann- oder Teilwein selbst in die bereitgestellten
Geschirre schütten, die Abgaben mußten von den bestellten und vereidigten
Zehntknechten persönlich entgegengenommen werden.

Neuntens sollten die Weinabgaben, sowohl vom roten wie vom weißen Wein,
im herkömmlichen Verhältnis entrichtet werden. Wer weniger Roten und mehr
Weißen herbste, könne vor der Trotte auch eine Ausnahme erhalten.

Zehntens waren die Zehntknechte gehalten, zum Vergleichen ihre gesinnten
Kleingeschirre bereitzuhalten.

Elftens galt der Zehnten, nach dem Augenmaß geboten, nicht, sondern nur
aus den gefochtenen Geschirren.

Zwölftens sollten die Übeltaten abgeschafft werden, wenn Leute den lauteren
Wein mit Vorteil heimführten, der Herrschaft aber Kernen und Treber, mit Wasser
vermischt, lieferten. Ja, es sei bisweilen vorgekommen, daß Leute solche Geschirre
unter das Dachtrauf oder ins Wetter zu stellen pflegten. Solche Übeltäter
sollten dem Oberamt gemeldet und nicht unter 10 Pfd oder mit Turm bestraft
werden.

Oft und mannigfach klagten die Herbstkommissare des Klosters St. Blasien,
daß nicht genügend geeichtes Geschirr zum Abliefern genommen und daß Roter
mit dem Weißen vermischt werde. Da alle Trauben aus dem Berg heimgetragen
wurden, hatte der Knecht große Mühe und Unwesen mit dem Einsammeln von
Haus zu Haus und keine Kontrolle mehr über den tatsächlichen Ertrag aus den
Zehntstücken. Zeitweilig sei das 10. Büggi zum Abholen beim Zehntknecht aufgerufen
worden, wenn es unter den schattigen Plätzen der Bäume gelesen wurde,
während die besseren Trauben in die eigene Boggde gingen. Oft würden auch
unter das 10. Büggi die schlechteren Trauben lose gefüllt, und oben darauf einige
schöne gelegt. Ganz schlau wurden selbst die gerissensten Zehntknechte vom Wald
herunter nie, die ja eigens vom Abt bestellt worden sind.

Heftige Klagen des st. bläsischen Amtmannes betrafen die schlechten Weingaben
aus dem Weiler Berg. Dort konnte im Herbst 1720 die neue Zehntordnung
nicht mehr durchgeführt werden, weil sie zu spät publiziert wurde und weil sich
6 Zehntbezüger meldeten: der Hochwürdige Gnädige Herr und Prälat des Reichsstiftes
St. Blasien, die Domherren von Arlesheim, die Landvogtei Riehen im
Namen des Stands Basel, die Landvogtei Klein-Hüningen, die gnädigen Herren
von Säckingen, die Herrschaft Durlach - die Landvogtei und geistliche Verwaltung
Rötteln. Es sei deshalb unmöglich, für jeden der Zehntherren eine eigene „Bogde"
in den Berg zu stellen. Es seien außerdem nur vier Bauern von hundert im Dorf
Weil, welche Zug hätten; das genüge nicht, um einzeln den Zehnten einzubringen.
Tragen könne man den gestoßenen Most in „Bigden" auch nicht, weil der Berg
zu „gaich" sei und man leicht fallen könne. Hans öttliger, der schon seit 34 Jahren
St. Bläsischer Meyer gewesen sei, sagt aus, daß vordem die Boggden alle unten

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