http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1969-02-03/0040
Abend hinausgeläutet. Das waren altüberlieferte und herkömmliche gesetzte Ordnungen
, die mit der Ablösung der Feudallasten vor über hundert Jahren mehr
und mehr vergessen wurden. Seit die verhaßten Zehntboggden, die Zehnttrotten
und die Trottknechte den seligsten Höhepunkt des Rebjahres nicht mehr belasten,
wurde der Herbst, wenn er gesegnet war, zu köstlichen Feierstunden des Dorfes.
Zwar hütet der Bammert nicht mehr mit dem Spieß, sondern mit der lärmmachenden
Pistole und dem Gewehr die „Trübli süß" vor dem Einfall der
Spatzen und Staren. Statt den Stroh-Tschäubeli an der Stange verwehren nun
Verbotstafeln den Zutritt in den „geschlossenen Berg", wenn Sonne und Nebel
die Trauben im September weichen. Auch „d Herbstgmei", welche einst den Beginn
der Vorlese und des allgemeinen Herbstes beschlossen hatte, büßte von ihrer
Gewichtigkeit ein, seit so viele die Vor- oder Frühlese benötigen, um „'s Ful" oder
den ersten „Suser" zum frühen Winzerfest zu holen, während andere eine Spätlese
oft bis zum ersten Frost für den „Eiswein" hinauszögern.
Quellen und Literatur:
GLA 74/884; 1636. Erneuerte Herbstordnung.
GLA 229/22 648; 1751—56; Herbstakten von Weil, Otlingen, Tüllingen, Blansingen,
Welmlingen.
StA Bern: Binzen 140/13; 1751/52. Herbstbericht.
Gem. Arch. Huttingen: VII/1; 1800—1912. Bergordnung 1802.
Weinmaße:
1 Fuder — Trübmaß — = 8V2 Saum (von der Trotte); Lautermaß == 8 Saum
1 Saum - Röttier- oder Basler Sinn - = 3 Ohmen = 4 Eimer = 24 Viertel = 96 Maß
= 228 Schoppen = ca. 135 Liter, heute 150 1.
1 Saum - Sausenberger Sinn - = 20 Viertel = 80 Maß.
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