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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
39.1977, Heft 1/2.1977
Seite: 4
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-01-02/0006
Die ungehorsamsten Unterthanen Vorderösterreichs

von Albrecht Schlageter

Der Kampf der Bevölkerung der Herrschaft Schwörstadt
um die Abschaffung der Frondienste am Vorabend der Französischen Revolution
und sein Nachspiel in den 1790er Jahren

In dem 1928 von M. Klär herausgebrachten Sammelband „Das vordere Wehra-
tal" steht ein Beitrag mit dem Titel „Ein Bauernprozeß in den Tagen Josephs IL",
der sich auf Akten aus dem Ministerium des Innern in Wien stützt l). Die im
Badischen Generallandesarchiv erhaltenen Akten zur Fronschuldigkeit der Gemeinde
Schwörstadt 2) ergänzen das bisher Bekannte in wesentlichen Punkten und
lassen auch die dramatischen Höhepunkte der Auseinandersetzung erkennen, deren
Folgewirkung ebenso wie die Umwälzungen in Frankreich den Verlauf der zweiten
Phase bzw. des Nachspiels der Affäre mitbestimmt haben.

Die Herren von Schönau, die seit alters umfangreichen Besitz als Lehen
Österreichs oder des Stiftes Säckingen im Wiesental (Zell, Stetten), Wehratal
(Wehr, öflingen), am Hochrhein (Schwörstadt, Wallbach, Obersäckingen, Rippolingen
) und im heutigen Kanton Aargau (öschgen, Wegenstetten) innehatten,
teilten 1628 vertraglich den Gesamtbesitz so auf, daß Heinrich, gen. Hüruß, als
Begründer der Nebenlinie Schönau—Schwörstadt die Güter und Lehen im Kirchspiel
Schwörstadt zufielen, wozu die Orte Oberschwörstadt, Niederschwörstadt,
Niederdossenbach, öflingen und Wallbach zählten 3), die sogenannte Herrschaft
Schwörstadt. Die 1668 in den erblichen Freiherrenstand erhobene Familie von
Schönau konnte auf Grund des von Österreich herrührenden Lehens Herrenrechte
von ihren Untertanen beanspruchen. Hierzu rechneten vor allem die Frondienste
(Holzmachen und Holzführen, Erntedienste, Treibfronen bei der Jagd, Botengänge
, Reparaturdienste am Schloß), ferner Abgaben und Gefälle wie Fasnachts-
hühner, Einbürgerungsgelder, Abzugsgelder, Leibfall (= Erbschaftssteuer beim
Todesfall), sowie Mahlzwang in der herrschaftlichen Mühle und eine Salzsteuer 4).


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