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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
39.1977, Heft 1/2.1977
Seite: 119
(PDF, 42 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-01-02/0121
Grund- und landesherrliche Rechte der Herren
von Rotberg in den Bannen ihrer reichsfreien Dörfer
Bamlach und Rheinweiler

/. Die Fischerei im Rhein
Besitzrechte

Ursprünglich war die Fischerei am Oberrhein Gemeingut und stand jedermann offen.
Im Früh- und Hochmittelalter gehörten die Nutzungsrechte der Gewässer zum angrenzenden
oder umgebenden Grund und Boden. Wie die Hoheit über die Jagd war auch
die Fischerei, die Fischenz, also Recht und Raum der hohen Fischwaid, dem deutschen
König vorbehalten. Neben sie traten im Spätmittelalter die Landes- und Grundherren:
der Basler Bischof, der Markgraf, der Abt von St. Blasien (in Efringen), auch Vogtsherren,
seit deren Erstarken mit dem Ausbau ihrer fürstlichen Hoheiten sie diese königlichen
Regale für sich ausschließlich beanspruchten. Die Gewässer wurden den Fischern erb-
bestandsweise oder auf Zeit verlehnt oder verpachtet, wofür die Fischer Zins bezahlen
und meistens einen Teil ihrer Beute, den ersten Fisch und jeden weiteren 3. Fisch abliefern
mußten.

Diese Verbindlichkeit betraf aber zunächst nur die begrenzte Hochwaid auf den Salinen
in der gebotenen Zeit von Allerheiligen bis Andreas-Tag (30. November). Auch die
Altwasserfischerei wurde zum größten Teil als landesherrliches Recht verwaltet und
entweder an die Gemeinden, wie in Märkt, oder an einzelne Fischer verliehen. Sofern
die Altwasser zwischen zwei Territorien lagen, wurde die Fischerei darin gemeinsam
betrieben.

Neben den Fischereirechten der Gebietsherren, wie in Rheinweiler die der Herren von
Rotberg als Teil ihres Reichslehens, blieb aber durch Jahrhunderte hindurch das Gemeinnutzungsrecht
der Bürger in gewissem Umfang zu ihrem eigenen Bedarf erhalten.

Im 18. Jahrhundert wurde die gemeinsame Gewässernutzung abgeschafft. Die berechtigten
Gemeinden verpachteten ihre Fischwasser an wenige, meist nur zünftige Fischereimeister
.

Seit dem 19. Jahrhundert stand die Fischerei an schiff- und floßbaren Flüssen einschließlich
deren Altwasser dem Staate zu. Die übrigen Gewässer gehörten dem Eigentümer
des anliegenden Grund und Bodens. Dadurch gelangten die Gemeinden in den Besitz der
in ihrer Gemarkung liegenden Fischwasser, die sie zugunsten ihrer Gemeindekasse verpachteten
.

Die Fischerzünfte
Aus: Kuhn, Götz: Die Fischerei am Oberrhein; Stuttgart, 1976.

In Basel entstand 1354 eine Fischerzunft, die überwiegend ein Händlerverband war.
Hierbei bildete sich auch im 15. Jhdt. die Gesellschaft der Hümpler, die alle gewerbsmäßigen
Fischer umfaßte, deren Fanggebiet nördlich von Basel bis nach Rheinweiler, dem
sog. St. Nikolaus-Chäppeli, und östlich von Basel bis nach Äugst, soweit die baselbischöflichen
Bannmeile reichte. Im einzelnen gab es in folgenden Orten Fischerzünfte:

1. in Basel mit allen Fischerorten im oben genannten Fanggebiet: Hüningen, Hiltelingen,
Märkt, Efringen, Istein, Kleinkems;

2. in der Zunft „zum Riesen" die nördlich anschließenden Fischerdörfer Rheinweiler,
Bellingen, Steinenstadt, Neuenburg, Zienken und Grißheim.

3. Die „Rheingenossenschaft" der Orte östlich von Basel bis Äugst.

Die große Aufgabe der Zünfte bestand darin, für ihren Zunftbereich Ordnungen zu
schaffen, die eine sinnvolle Bewirtschaftung der Fischgewässer gewährleisten sollten, also
um die planlose Ausbeutung der Gewässer zu verhindern, welche den Fischbestand auch
damals schon schwer beeinträchtigt hatte.

Zunftordnungen sowie die Wahl der Zunftmeister bedurften der Bestätigung der
Obrigkeit, welche auch die Gerichtsbarkeit verwaltete.

Für Meistersöhne dauerte die Lehrzeit in der Regel ein Jahr, für fremde Fischer zwei
Jahre oder auch länger.

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