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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
39.1977, Heft 1/2.1977
Seite: 121
(PDF, 42 MB)
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hindurchfallen mögen. Gleichfalls sollen die Kretten (Krätten)Te), so bei Mühlinien
und anderen Wasserfällen gesetzt werden, verboten sein.
3. Gefangene kleine Förinen und Äschen bis 6 Zoll Länge (etwa 20 cm) müssen
wieder in das Wasser zurückgeworfen werden. Darauf sollten die Basler auf
dem Fischmärt besonders acht geben. Dieweil es auch vorkommt, daß die
Fischer am Rhein oft täglich am Schwätterich 7t) mit Garnen die Wasser versetzen
, statt die Wuhre zu öffnen und den Fischen ihren Aufweg, ihren Strich
und Schwung zu lassen, sollen die beauftragten Obmänner auf solche unzünftigen
Mißordnungen achten, solche Frevel ahnden und bei ihrer Obrigkeit anzeigen
. Bei Widersetzlichkeit waren die verletzten Nachbarn sogar gehalten,
den Frevlern auf frischer Tat ihre Garne, Reuschen, Fische oder Rogen wegzunehmen
, zu pfänden und diese mit der Anzeige ihrer Herrschaft zu übergeben.
Von jedem Bußgeld bekam der Angeber die Hälfte, im Oberamt Rötteln also
5 Pfd.

Keine der Herrschaften, welche am Rhein gegenseitig die gleiche Ordnung beachten
, werden gehindert, in ihrem eigenen Gebiet die Rechte einzuschränken oder
zu erweitern.

In dieser Fassung war eine Fischerei-Ordnung im Jahre 1591 geboten worden.
Sie wurde insgesamt von allen Fischern am Rhein beachtet und eifersüchtig gegeneinander
überwacht; sie kam ja allen zugute.

Jeder Fischer konnte seine Fänge auch verkaufen, wo und zu welchem Preis
es ihm geboten schien.

Den Preis bestimmten natürlich immer schon Angebot und Nachfrage, und
diese wechselten mit dem Stand der Wasserverhältnisse, bei hohem oder niederem,
trübem oder lütterem Wasser u. a. m. Im Durchschnitt wurden für 1 Pfd bezahlt:
für Lachs — vor Jakobi (28. XI.) — 3 ß — nach Jakobi — 8 ß)
für Äschen und Forellen 2 Batzen (= 8 xr, Kreuzer)
für Schuppfische 14 Rappen (etwa 6 xr)

für: 100 Sälmlinge 6 ß, 100 Neunaugen 4 Batzen = 16 xr, 100 Krebse = 4 Batzen
für 1 Maß {V/s 1) Grundlen 8 ß.

Das Fischregal forderte von den Rheinfischern den 1. gefangenen Lachs als Anerkennung
des Hoheitsrechts und jeden weiteren 3. Fisch auf die Tafel ihrer zuständigen
Herren. Diese allgemein übliche Naturalabgabe wurde später in Geld
nach Vereinbarung als Pachtzins abgelöst und geboten.

„Sonsten geht es selten einmal im Jahr am Rhein zwischen den diesseitigen
markgräflichen, ritterschaftlichen und basel-bischöflichen und den überrheinischen,
vorderösterreichischen Fischern ohne Streit ab." Im Jahre 1559 kam es bei einem
Streit mit den Rheinweiler Fischern und denen von Großkembs zu einem Vergleich
: Danach sollen künftig auf den sogen. Büeblins-Matten die 3 neu gesetzten
Marksteine von beiden Teilen als Grenze beachtet werden. So viele „Leuwenen"
die Großkemser unterhalb und die Rheinweiler oberhalb dieser neuen Grenzsteine
zuvor gesetzt haben, sollten sie diese noch weiter nutzen dürfen, danach aber keine
neuen Leuwenen mehr und nur noch in ihrem nun abgegrenzten Gebiet setzen,
auch keine Körbe mehr stoßen, überhaupt nicht mehr dort „vogeln, hagen und
jagen" dürfen." (Registr. von Rotberg S. m 117).

Selbstverständlich beachten alle Rheinweiler Fischer in ihrem eng begrenzten
Fangraum ihre Orte, Zeiten und Fangweise ebenso wie sie eifersüchtig auf der
Hut waren gegenüber den Bellinger Nachbarn in der Herrschaft von Andlau auf
der einen und den Markgräflern auf der anderen Seite. So lösten oft geringe Anlässe
einen Streit unter Nachbarn aus, wie den, der 1728 bis zur französischen,
österreichischen und Markgräfler Obrigkeit wegen Übergriffen der Elsässer in
den Bamlacher-Rheinweiler Fisch-Gründen getragen wurde. Ausgelöst wurden die
Beschwerden durch den Bellinger Schultheis des Barons von Andlau, der die Rheinweiler
beschuldigte, seinen Fischern die Garne und Geräte weggenommen zu
haben. Das gleiche behaupteten die Rheinweiler Fischer von ihren Bellinger
Nachbarn. Anstatt die freundschaftlichen Hinweise der Bellinger zu beachten,

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