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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
39.1977, Heft 1/2.1977
Seite: 148
(PDF, 42 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1977-01-02/0150
3. Aus Chroniken von Müllheim, Kandern u. a.

4. Generallandesarchiv Karlsruhe und Nebenstelle Freiburg.
Dr. M. Wellmer „Die Reichsabtei Lorsch" Teil I S. 639—644.
Festschrift 1973. Auszüge.

5. Dr. W. Fauler.

6. P. Adolf Dietrich, Birnau „Zur Geschichte des Klosters Rheintal". Auszüge.

Univ. Bibliothek Freiburg. Hermann Mölbert „Alemannia" 1911 S. 20—26, 130—141.
1912 S. 81—84. Auszüge.

7. „Freiburg": Bulle ausgestellt von Papst Innozenz IV!

8. Engelhard Buhrin „Der Weinort Auggen" S. 23.

9. H. Mölbert „Freiburger Zeitung" Nr. 42, 1923.

10. E. Buhrin „Der Weinort Auggen". Hach.

11. Gemeindearchiv.

12. H. Mölbert „Feldberg" 1912.

13. Gemeindearchiv und Kirchenbücher.

14. H. Mölbert s. 6.

15. E. Buhrin „Der Weinort Auggen".

16. Sievert „Müllheim" u. a. O.

17. Sievert „Müllheim".

Zur Klärung der Begriffe »Thing« und »Thing-Stätte«

von Chr. M. Vortisch

Die Sache, zu der das Wort „Thing" in seiner alten Bedeutung gehört (Volksversammlung
zu Rechtsprechung, Gesetzgebung und militärischem Zweck an einem
ursprünglich kultischen Ort), nämlich die Thingstätte ist mit Sicherheit nur in
Skandinavien und Island nachgewiesen. Das Wort Thing kommt in der Form
„dinc" auch in den deutschen Rechtsaltertümem vor: zur Zeit Karls d. Gr. Es ist
jedoch sicher, daß damals der Sinn des Wortes schon nichts mehr mit seinem
Ursprung zu tun hatte. Allein die Christianisierung setzt dies voraus, die karo-
lingische Grafschaftsverfassung hat auch keine gesetzgebenden und schon gar nicht
militärische Funktionen zugelassen. Das Wort war nur noch auf die Bedeutung
„GerichtsVersammlung" verengt.

Die Historiker sind sich einig, daß die altschweizerische Landsgemeinde des
14. J. deshalb auch keine Fortsetzung des altgermanischen Thing gewesen ist.

Für die Entstehung der Zusammenkünfte der Markgräfler Landschaft auf dem
Sausenhard wird man wieder etwas andere Voraussetzungen und Gründe zu
suchen haben, wenn auch das Schweizer Vorbild mit im Spiel gewesen sein kann.
Darüber weiß man jedoch noch nichts. Bisher steht dazu einzig fest, daß die
ersten Urkunden über die „Landschaft" seit 1517 erhalten sind oder schriftlichen
Niederschlag gefunden haben. Für frühere Zusammenkünfte gibt es bis jetzt indirekte
Belege frühestens für 1444.

Diese Zusammenkünfte hatten nur militärischen und politischen Charakter. Es ist
nichts überliefert, was auf gerichtliche Funktionen zu schließen erlauben würde.
Frühere Urkunden (z. B. über einen „landtag" 1352 bei Tannenkirch) sind reine
Beurkundungen von Rechtsgeschäften. Das Wort Landtag bedeutet also in diesem
Zusammenhang soviel wie Landgerichtstag. Demgegenüber trug allein noch die
grundherrliche niedere Gerichtsbarkeit den auf sie verengten Namen „Ding" und
Dinggericht. (Immerhin ist ein höheres Alter der „Landschaft" [vor 1444] zu
vermuten, weil auch die Entstehung der Selbstverwaltung der Gemeinden im
Laufe des 14. Jh. aus den dörflichen Quellen faßbar wird. Beide hängen möglicherweise
zusammen).

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