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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
51.1989, Heft 2.1989
Seite: 52
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1989-02/0054
In der Folgezeit machten die Bezirksämter sich eifrig daran, den entstandenen Reklameschilderwald
zu lichten. So beanstandete das Bezirksamt Müllheim am 7.Mai 1909 eine "die
Gegend verunzierende Plakattafel" der Schokoladenfabrik Badenia in der Nähe der Koger-
mühle: aufgrund des § 130 des Bad. Polizeistrafgesetzbuchs wird die Beseitigung der Tafel
angeordnet.

Am 28. März 1912 beauftragte das Bezirksamt Staufen die Gendarmerie mit Erhebungen
über "Reklametafeln, die geeignet sind, die schöne Gegend zu verunstalten, entlang der
Hauptbahnstrecke im Bezirk". Eine Zeitung berichtet über eine Verurteilung in einem Fall
durch die Strafkammer Freiburg, nachdem das Bezirksamt den Täter bestraft, das Schöffengericht
ihn aber zunächst freigesprochen hatte.

Juristische Tricks gegen rechtsstaatliche Hemmnisse

Diese von der Bevölkerung offenbar begrüßten Bemühungen gegen das Wuchern der
Außenwerbung erstreckten einige Bezirksämter auf das Innere der Ortschaften und Städte.
Dabei wurden sie aber bald vom Badischen Verwaltungsgerichtshof und vom Oberlandesgericht
zurückgepfiffen. Die Juristen kamen nämlich darauf, daß die erwähnte. 1904 formulierte
Gesetzesbestimmung sich auf "landschaftlich hervorragende Gegend" bezieht und daß dieser
Begriff nicht auf den Schutz des Bildes einer geschlossenen Ortschaft vor Verunstaltung
angewandt werden könne. Das großherzogliche Baden w ar halt damals schon seit bald hundert
Jahren ein Rechtsstaat.

Sogleich kamen aber die Karlsruher Ministerialbeamten den Bezirksämtern zu Hilfe. Mit
einem Erlaß in fein gestochener Kanzleischrift vom 7. August 1912 gibt das Ministerium des
Innern diese bedauerlichen juristischen Hemmnisse den Bezirksämtern zu Kenntnis, zeigt
ihnen aber gleichzeitig einen juristischen Trick als Ausweg. Dieser finde sich in § 30 des
Badischen Polizeistrafgesetzbuchs, jener Vorschrift, welche die Polizeibehörden ganz allgemein
ermächtigt, im Falle einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die nötigen Maßnahmen
zu treffen. Dies könne der Fall sein, "'wenn die Schilder unzureichend befestigt sind oder
ihre Aufstellung in anderer Weise öffentliche Wege. Eisenbahnen u.w. gefährdet".

Nochmals wandte sich das Badische Ministerium des Innern gegen den "Mißstand der in den
letzten Jahren aufgekommenen sogenannten Streckenreklame" und wies im Erlaß vom 7.
August 1912 erneut darauf hin. daß von den Bezirksämtern bereits in einer nicht geringen
Anzahl von Fällen gegen derartige Auswüchse vorgegangen worden ist.

Das Bezirksamt Staufen schrieb am 26. Februar 1914 an die Gemeinderäte seines Bezirks:

"Die Verunstaltung der Dörfer durch Reklametafeln schreitet in unerfreulicher Weise
vorwärts. Wir veranlassen die Gemeinderäte, der Angelegenheit ihr Augenmerk zuzuwenden
und beabsichtigte Verunzierungen auf Grund der bezirkspolizeilichen Vorschrift vom 18.
Oktober 1905 zu verhindern. Unsere Markgrafschaft ist in ganz Deutschland als landschaftlich
hervorragende Gegend bekannt, sodaß an dieser Voraussetzung zur Anwendung der bezirkspolizeilichen
Vorschrift wohl nicht gezweifelt werden kann. Falls es der Ortspolizeibehörde
nicht gelingen sollte, drohende Verunstaltungen auf diesem Wege zu verhindern, so wäre uns
Bericht zu erstatten."

und nun kommen auch die Pflanzen zu ihrem Recht

In jener Zeit kam man darauf, daß die Pflanzenwelt eigenen Schutzes bedarf. Das Ministerium
des Innern in Karlsruhe unterrichtet in einem Erlaß vom 4. August 1907 die Bezirksämter

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