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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
51.1989, Heft 2.1989
Seite: 53
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1989-02/0055
darüber, daß auf einer Tagung der Landstände die bedauerliche Tatsache beklagt wurde, daß
"die einheimische wildwachsende Pflanzenwelt durch Schulkinder. Sammler. Sommerfrischler
und dergl.. sowie zum Zwecke des Handels in immer zunehmendem Maße geschädigt wird
und einzelne seltenere Pflanzenarten geradezu der völligen Ausrottung entgegengeführt
werden. Um diesen vom botanischen wie naturästhetischen Standpunkt gleich bedauerlichen
Schädigungen in wirksamer Weise zu begegnen", so fährt das Ministerium fort, "bedarf es vor
allem der aufklärenden und belehrenden Tätigkeit der Schule". Einen dementsprechenden
Runderlaß werde der Gr. Oberschulrat im Schulverordnungsblatt veröffentlichen. Gleichzeitig
werden die Bezirksämter veranlaßt, "bei sich bietender Gelegenheit, wie bei Ortsbereisun-
gen und dergl.. auch die Aufmerksamkeit der Gemeindebehörden auf diese Frage zu lenken,
insbesondere aber die Feld- und Waldhüter sowie die Ortspolizeidiener anzuweisen, auch
ihrerseits ein Augenmerk darauf zu haben, daß die Schulkinder die ihnen in der Schule
gewordene Belehrung befolgen, und auch sonst wahrgenommenen mutwilligen Schädigungen
der Pflanzenwelt geeignet entgegenzutreten". Der Vorstand des badischen botanischen
Vereins hatte ein "Verzeichnis besonders gefährdeter und danach zu schützender Pflanzen"
erstellt, das an die Behörden und Schulen verteilt wurde. In einem Rundschreiben an die
Bürgermeisterämter des Amtsbezirks unterrichtete das Bezirksamt Müllheim am 22. August
1907 über diese Maßnahmen und merkte ergänzend an. daß insbesondere zu schützen seien:
"alle Orchideen, der gelbe Enzian (Genitiana lutea), der Türkenbund (Lilium Martegon) und
die Küchenschelle oder Kuhschelle, auch Osterglocke genannt (Pulsatilla)". Für rechtliche
Verbote oder gar Strafandrohungen hinsichtlich des Pflanzenschutzes fehlte noch eine
gesetzliche Grundlage: man mußte sich noch werbend und belehrend an die Öffentlichkeit
wenden, sah aber dabei in der Einschaltung der Schulen ein wirksames Mittel.

Inzwischen befaßte man sich auch weiter intensiv mit dem Vogelschutz. Am 17. April 1909
erließ das Ministerium des Innern eine Verordnung über den Schutz der Vögel, die sich auf ein
am 30. Mai 1908 verkündetes, vom Deutschen Reichstag beschlossenes Vogelschutzgesetz
stützen konnte. Inhaltlich hat sich damit an den Bestimmungen, die schon seit 1888 galten,
wenig geändert. Für das Land Baden wurde auch jetzt wieder bestimmt, daß der Schutz
während des ganzen Jahres gilt, wobei er nach Reichsgesetz in der Regel auf die Zeit vom 1.
März bis zum 1. Oktober beschränkt blieb. Die Liste der geschützten Vogelarten umfaßte jetzt
29 Arten, wobei aus heutiger Sicht wieder kaum verständlich ist. daß zwar alle anderen Eulen,
nicht aber der Uhu. geschützt wurden. Offenbar hielt man den Uhu für schädlich. Keine der
Greifvogelarten steht auf der Liste, von denen nach den Bestimmungen von 1888 immerhin
noch der Turmfalke geschützt war. Ein Erlaß des Ministeriums des Innern vom 13. April 1911
befaßte sich mit den "nützlichen" und den "schädlichen" Vögeln und der Bekämpfung des
Heu- und Sauerwurms: diese sei beeinträchtigt durch den Rückgang der nützlichen Vögel
infolge Überhandnehmens schädlicher Vögel, u.a. der Raben, wenn diese in großen Scharen
auftreten. Hier sehen wir eine für jene Zeit wohl charakteristische Motivverknüpfung zwischen
Bewertung von (Naturschutz-)objekten und ökonomischen Zielen des Schutzes von
Nutzpflanzen.

Als marginale Einzelheit sei vermerkt, daß am 3. Februar 1914 in einer Sitzung der
Kurkommission von Badenweiler mitgeteilt wurde, der Feldschütz Schreiber in Müllheim
schieße Eulen ab und habe bereits eine größere Zahl dieser Vögel getötet. Darauf sei der
Feldschütz vom Bürgermeisteramt Müllheim belehrt worden, daß Eulen während des ganzen
Jahres geschützt sind.

Am 22. Juli 1912 wurde durch badisches Landesgesetz wiederum eine Bestimmung des
Polizeistrafgesetzbuchs geändert und damit eine Rechtsgrundlage geschaffen für den Erlaß
bezirkspolizeilicher Vorschriften zum Schutz der einheimischen Pflanzen und Tiere. § 143,
Nr. 3 erhielt folgende Fassung: "An Geldstrafe bis 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird

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