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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
51.1989, Heft 2.1989
Seite: 54
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1989-02/0056
bestraft, wer den Verordnungen, bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschriften zum Schutz
bestimmter einheimischer Pflanzen- und Tierarten zuwiderhandelt.'* Darauf gestützt, forderte
das Ministerium des Innern in einem umfangreichen Erlaß vom 7. Juli 1913 die Bezirksämter
auf. Initiativen zum Schutz einheimischer Pflanzenarten zu ergreifen mittels Bezirks- und
ortspolizeilicher Vorschriften. Bereits am 9. Juni 1913 hatte der Badische Landesverein für
Naturkunde und Naturschutz Schutzlisten für in Betracht kommende Pflanzen herausgegeben.

An dieser Stelle sei, zum besseren Verständnis, angemerkt, daß bezirkspolizeiliche Vorschriften
nach dem damals in Baden geltenden Verwaltungsrecht von den Bezirksämtern
erlassen werden konnten. Sie mußten ihre Rechtsgrundlage und Ermächtigung in einem
geltenden Landesgesetz finden, und der Bezirksrat mußte in einem Beschluß zustimmen,
bevor sie vom Landeskommissär für vollziehbar erklärt und im Amtsverkündigungsblatt zur
öffentlichen Kenntnis gebracht wurden. Mit dieser Bekanntmachung, die außerdem in den
Gemeinden in ortsüblicher Weise zu erfolgen hatte, traten sie in Kraft. Ein ähnliches Verfahren
galt für ortspolizeiliche Vorschriften der Bürgermeisterämter bzw. Gemeinderäte.

Der Müllheimer Bezirksrat sah sich durch den Erlaß vom 7. Juli 1913 veranlaßt, in seiner
Sitzung am 28. Juli 1913 seine Mitglieder aufzufordern. Vorschläge für den Pflanzenschutz zu
machen. Bei den Akten befindet sich eine von Hans Blankenborn erstellte Vorschlagsliste vom
30. August 1913. Eine Bezirkspolizeiliche Vorschrift für den Amtsbezirk Müllheim kam dann
am 6. Mai 1914 heraus: eine gleichlautende Vorschrift erließ das Bezirksamt Staufen. Die
Bürgermeisterämter wurden angewiesen, diese Vorschrift in ihren Gemeinden ortsüblich
bekannt zu machen und den Vollzug anzuzeigen. Sie enthält das Verbot, wildwachsende
Orchideen. Knabenkräuter. Enziane aller Sorten. Türkenbund und Weiße Anemone auszureißen
oder abzupflücken, sowie mit ihnen oder mit Teilen von ihnen zu handeln. Ferner ist
verboten, zwölf weitere Pflanzenarten in größeren Mengen abzupflücken und mit ihnen zu
handeln: darunter z.B. Seidelbast. Arnika, Kätzchen von Weiden. Erlen und Haselnüsse sowie
die Silberdistel. Für fünf weitere Arten wird nur verboten, mit ihnen zu handeln, darunter
Küchenschelle und Fingerhut. Bestimmten Personen kann das Bezirksamt gestatten, Pflanzen
dieser Art zu wissenschaftlichen Zwecken zu sammeln.

... und das, was wir heute Naturdenkmale nennen

Begriffe wie "Naturschutzgebiet" und "geschützter Landschaftsteil" waren in der Zeit vor
1914 noch nicht bekannt, die Notwendigkeit. Landschaft als Ganzes zu schützen, war wohl
nicht gesehen worden, weil entsprechende Gefährdungen noch nicht bestanden und auch noch
nicht drohten. Aber man bemühte sich um Erfassung von. w ie man formulierte. "Gegenständen
des Naturschutzes'*. So wurde, von wem ist leider nicht mehr festzustellen, im Jahr 1908 eine
Liste über "Gegenstände des Naturschutzes" erstellt, die 1936 in den Akten des Forstamts
Oberweiler aufgefunden wurde: sie nennt folgende Gegenstände: Schwefelhöhle im Gemeindewald
Badenweiler auf Gemarkung Niederweiler: Stollen hinterm Schloß Hausbaden auf
Gemarkung Lipburg (Eigentümer Harrer): alter Bergwerkstollen hinter der "Sofienruhe im
Pfarrwald auf Gemarkung Badenweiler: alter Rhein bei Neuenburg: "Hebeleiche" im Domänenwald
an der Straße nach Sehringen auf Gemarkung Badenweiler.

Weiter fand sich in den gleichen Forstamtsakten eine "vorläufige Zusammenstellung",
erstellt im Jahr 1912 vom Badischen Landesverein für Naturkunde, in der aus dem Bezirk
Müllheim aufgeführt sind: "Blaue Steine" bei Badenweiler; Weiberkanzel am Hochblauen:
Felspartie bei Obereggenen: "Schwefelhöhle" über Hausbaden: runde Höhle am Hang der
Luisenburg (Badenweiler): Neuenburger Rheininsel: Eichwald bei Sulzburg und bei Britzingen
: Buchengruppe bei Obereggenen: Stelzenbuche bei Liel; zweibeinige Buche bei Kandern:

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