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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
51.1989, Heft 2.1989
Seite: 55
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der "Kuß" (stammverwachsene Rotbuche und Eiche) bei Kandern; 2 große Stieleichen im
Bürglewald bei Kandern: "Hebel-. Hilda-. Große Eiche*' bei Badenweiler: 2 alte Eichen
(ebenda), dicke Eiche bei Vögisheim: Kropfeiche bei Sulzburg: große Tanne zwischen
Auerhahn und Schweighof: Warzentanne im Nächstengrund bei Sulzburg: Weißtannenlagerholz
im Dürrengrund bei Sulzburg: Hängefichte im Gemeindewald Seefelden: dichorype
Zwergfichte bei Sulzburg.

Daß die staatlichen Naturschutzbemühungen aber allmählich auf einen übergreifenden
Landschaftsschutz zusteuerten, wird daraus deutlich, daß am 25. Juli 1914 der § 130 des
Badischen Polizeistrafgesetzbuches, der die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zum Schutz der
Natur und der Landschaft abgeben mußte, nochmals verbessert wurde: Während bisher die
"landschaftlich hervorragende Gegend" Schutzobjekt war, konnten sich hinfort die behördlichen
Schutzmaßnahmen allgemein auf das "Orts- und Landschaftsbild" richten. Und anstelle
der Schutzobjektbeschreibung "geschichtlich oder künstlerisch bedeutungsvoller Baudenkmäler
" traten einfach "Natur- und Baudenkmäler". Diese Rechtsänderung war bedeutungsvoll
, weil Landes- und Bezirksbehörden sich nun weniger schwertaten, wenn Verordnungen
oder im Einzelfall erlassene Verfügungen vor den Gerichten angefochten wurden: das war
damals schon nicht wesentlich anders als heute, nur daß es noch nicht so viele verwaltungsgerichtliche
Instanzen gab, wie sie heute Ursache für jahrelange Verfahrensdauer sind.
Erläuternd wies das Innenministerium in Karlsruhe in einem Erlaß an die Bezirksämter vom
12. September 1914 darauf hin. daß es für das konkrete Vorgehen in jedem einzelnen Fall einer
zuvor zu erlassenden, allgemein geltenden orts- oder bezirkspolizeilichen Vorschrift bedarf.

Vorrang der Kriegsw irtschaft

Mit dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges (1914) mußten die Interessen des Naturschutzes
den Gesichtspunkten der Sicherstellung der Volksemährung einen Vorrang einräumen. So
wurde am 6. Mai 1915 und wiederholt am 1. Mai 1916 von den Landesbehörden bekanntgegeben
, daß "wegen des kriegsbedingten Schutzes des Ernährungsbedarfs" von der Möglichkeit
der Genehmigung für den Abschuß von Vögeln, "die an Gartenfrüchten Schaden anrichten
und im Übermaß auftreten". Gebrauch gemacht werden könne. Solche Abschußgenehmigungen
hatten die Bezirksämter auf Antrag der Grundstücksbesitzer zu erteilen. Darüber, ob und
in welchem Umfang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, finden sich für
Müllheim keine Aufzeichnungen.

Während des Krieges scheint es keine nennenswerten Aktivitäten im Bereich des Naturschutzes
gegeben zu haben.

In den zwanziger Jahren...

Von 1921 bis zum Beginn der dreißiger Jahre spiegelt sich in den Akten eine intensive
Bekämpfung von Auswüchsen der Außenreklame in zahlreichen Einzelfällen wider. Offenbar
hatte die einsetzende wirtschaftliche Entwicklung eine verstärkte Wirtschaftswerbung in
vielen Branchen zur Folge. Besonders mit dem allmählich zunehmenden Autoverkehr und der
Einrichtung von Tankstellen der verschiedenen Mineralölgesellschaften erschienen blickfangende
Reklameschilder entlang der Landstraßen. Und auch innerhalb der Ortschaften und
Dörfer versuchte man. Außenwerbung für alle möglichen Produkte zu treiben, ohne Rücksicht
auf das Stadt- und Dorfbild. Im ganzen Land Baden wurde nachdrücklich und erfolgreich
gegen dieses Unwesen vorgegangen. So wurde verhindert, daß entlang unseren Straßen

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