http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1989-02/0109
Pfandschaft kündigte und dies dann ein Jahr später durch kaiserliche Verfügung vollzogen
wurde. Allerdings blieb der Etter wohl weiterhin in markgräflichem Besitz, denn
1716 heißt es: "Item im Edter so von demTorf biß an den Rhein geht und zu beiden Seiten
daß österreichisch teritorio".18)
Im oberen Teil hatten die Bärenfelser im Jahre 1532 neben der niederen auch die
hohe Gerichtsbarkeit erhalten. Der Markgraf behielt sich nur die landesfürstliche Obrigkeit
, das Landreisen, die Landessteuern und die Appellation vom Grenzacher Wochengericht
vor. Außerdem durften die Bluturteile nur namens des Markgrafen gefällt
werden, wobei diesem auch das Gnadenrecht zustand. Die jeweils gültigen Landesordnungen
erstreckten sich dabei auch auf Grenzach. und bei Streit zwischen den Untertanen
und denen von Bärenfels blieb dem Markgrafen als letzter Instanz die Entscheidung
.19»
Als sich dann zu Beginn des 18. Jahrhunderts die Streitigkeiten zwischen den Untertanen
und dem Junker Friedrich von Bärenfels auf unerträgliche Weise steigerten,
kaufte Markgraf Karl im Jahre 1735 sein Lehen für 32.500 Gulden wieder zurück. Sechs
Jahre später, im Jahre 1741. erwarb er dann auch den unter der Straße gelegenen österreichischen
Teil, so daß nun die Gemarkung Grenzach erstmals in einer Hand vereinigt
war.20)
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