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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
58.1996, Heft 1.1996
Seite: 17
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man würde heute sagen. Standortvorteil zu sichern und andererseits die Wasserkraftnutzung
so weit wie möglich zu steigern, was in mehreren Ausbaustufen am
Wiesewehr und am Kanalsystem erfolgte.

Aus dem Wasserrechtsbuch des Bezirksamtes Lörrach betr. den Wiesefluß
(Gew. L Ordnung) seien hier drei Beispiele aufgeführt:

20.1.1883: Über die Errichtung des früheren Stauwehrs, welches 80 m unterhalb
des heutigen auf der Gemarkung Steinen im Wiesebett eingebaut war und im
Dezember 1882 durch Hochwasser zerstört wurde, geben die Akten keinen Aufschluß
.

Dem Gesamtvorstand der Genossenschaft des Gewerbewehres Steinen wird die
nachgesuchte Genehmigung erteilt, in dem Wiesefluß, ungefähr in der Mitte zwischen
dem zerstörten Wehr und der sog. Föhrisbrücke auf Gemarkung Steinen, ein
provisorisches Wehr zu errichten.

10.7.1883: Der Bezirksrat Lörrach genehmigt für die Wuhrgenossenschaft Steinen
die Errichtung eines dauernden Wehres nach Maßgabe der vorgelegten Pläne
im Wiesefluß auf Gemarkung Höllstein. Die Länge des Wehres bzw. die lichte
Weite der Durchflußöffnung über der Wehrkrone wird auf 48 m reduziert. Für die
richtige Ausführung der Wehranlage ist das Gutachten der Großherzoglichen
Wasser- und Straßenbauinspektion dahier vom 7. d. M. im Ganzen und Einzelnen
maßgebend.

13.8.1932: Überfallwehr mit Betonschwelle und selbsttätigen Stauläden. Patent
Hänßler. bei Flußkilometer 17.824 auf der Gemarkung Höllstein. Die plan- und
bedingungsgemäße Ausführung wird bestätigt. Inbetriebnahme im März 1932.

Die Gew erbegenossenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft

Die von der Kulturinspektion Waldshut im Dezember 1891 aufgestellte, am 18.
Mai 1892 vom Großherzoglichen Ministerium des Innern bestätigte Satzung regelt
in 34 Einzelparagraphen die innere Organisation und das Rechtsverhältnis nach
außen. Teilweise handelt es sich um vorher schon ausgeübte und lange bewährte
Vorschriften. Die Organe der Genossenschaft sind: I. Der Genossenschaftsausschuß
. II. Der Genossenschaftsvorstand.

Der Ausschuß setzt sich zusammen aus sämtlichen Werksbesitzern, aus einem
Vertreter der Gemeinde Steinen, aus 17 Vertretern für die Wiesenbesitzer. Er ist in
allen Angelegenheiten, ausgenommen die Auflösung der Genossenschaft, zuständig
.

Das Stimmenverhältnis, nach welchem die Ausschußmitglieder bei Genossenschaftsbeschlüssen
mitzuwirken haben, wird nach dem Verhältnis der Vorteile,
welchen die einzelnen Beteiligten aus den gemeinschaftlichen Anlagen ziehen,
geregelt. Es hat l. die Spinnerei & Weberei AG für die obere Fabrik 350 Anteile,
die Spinnerei & Weberei als Besitzerin der Volzschen Mühle 95 Anteile, die
Spinnerei & Weberei für die Lohstampfe des Adolf Höferlin 20 Anteile, die Erben

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