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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
60.1998, Heft 1.1998
Seite: 158
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1998-01/0160
Schutz- und Sperrfristen71

(1) Die allgemeine Sperrfrist

Die Archivgesetze des Bundes und der Länder legen fast durchweg eine allgemeine
Sperrfrist von 30 Jahren zugrunde. Nur Schleswig-Holstein hat in seinem
im Jahre 1992 in Kraft getretenen Archivgesetz eine allgemeine Sperrfrist von
zehn Jahren festgesetzt.

(2) Sperrfrist für Archivgut, das sich „nach seiner Zweckbestimmung auf eine
natürliche Person" bezieht8'

Das Landesarchivgesetz definiert eine Sperrfrist von zehn Jahren nach Tod eines
Betroffenen bzw. von 90 Jahren nach der Geburt, wenn das Todesdatum nicht mit
angemessenem Aufwand ermittelt werden kann. Der Bund - und ihm folgend
Rheinland-Pfalz - hat Fristen von 30 bzw. 110 Jahren festgelegt.

Diese persönliche Sperrfrist kann großzügig ausgelegt werden. Dies bedeutet,
daß beispielsweise eine im Jahr 1981 geschlossene Personalakte einer im Jahr
1900 geborenen und im Jahr 1980 verstorbenen Person nicht 1991. sondern erst
im Jahre 2011 vorgelegt werden kann. Dies ist zwingend, da sonst das besondere
sensible Schriftgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, weniger geschützt
wäre als die übrigen Archivalien.

II.

Die Archivpflege in Südbaden91

Die staatlich organisierte Pflege kommunaler, kirchlicher und privater Archive in
Baden begann im Jahre 1883. im Jahr der Gründung der Badischen Historischen
Kommission (BHK). Am 3. September 1945 legte der Archivpfleger für den
L Pflegebezirk (Konstanz), der damalige Fürstlich Fürstenbergische Oberarchivrat
Professor Dr. Karl Siegfried Bader, ein 13 Schreibmaschinenseiten umfassendes
Gutachten über die Neugestaltung des Archivschutzes in Baden vor. In einem
Schreiben vom 10. Dezember 1945 nahm der Konstanzer Stadtarchivar Dr. Otto
Feger zum Gutachten Professor Baders Stellung. Er stimmte Baders Anregungen im
wesentlichen zu und schlug vor, die Archivpflege den Gemeindebeamten, Grundbuchbeamten
oder Ratschreibern zu überantworten: sie sollten unter Aufsicht der
Notare für die Erhaltung der Gemeindearchivalien sorgen. Als wichtig betrachtete
Feger zudem die Ausbildung der Gemeindebediensteten in der Archivpflege durch
Bezirks- und Oberpfleger. Den Notaren wurde mit dem Badischen Denkmalschutzgesetz
vom 12. Juli 1949 (§ 47, Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949. Seite
303) nebenamtlich die Beaufsichtigung der Gemeindearchive, soweit sie nicht unter
der Leitung eines fachlich ausgebildeten Archivars standen, anvertraut.

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