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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
60.1998, Heft 1.1998
Seite: 159
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1998-01/0161
Mit einer Umfrageaktion wurde versucht, festzustellen, welche Archivalien in
den Rathäusern (noch) vorhanden sind und wie es mit deren Beschaffenheit und
Unterbringung bestellt sei. Aufgrund des Ergebnisses dieser Umfrageaktion machte
sich der frühere Leiter des (süd-) badischen Landesarchivamtes (heute Staatsarchiv
Freiburg im Breisgau), Dr. Martin Wellmer. Gedanken über eine neue Archivordnung
(Aktenplan). Über seine Absichten und Pläne verständigte er sich
immer wieder mit dem Müllheimer Stadtamtmann Paul Theurer, der an der Herausgabe
eines im Jahre 1950 erschienenen neuen Aktenplanes für die Gemeinden
in Südbaden arbeitete. Nach den Plänen von Martin Wellmer sollte die jeweilige
bestehende Registratur aufgelöst und in das Archiv übernommen werden.

Im April 1949 legte Martin Wellmer ein „Inventar Badischer Gemeindearchive
" vor und ließ dieses Papier mit seinen Vorstellungen bei den Gemeinden aller
südbadischen Kreise zirkulieren, damit sich diese ein Bild machen konnten, wie
die Gemeindearchive zukünftig geordnet werden sollen.

Gemäß dem Grundsatz, die Akten nach demselben Ordnungsschema ins Archiv
zu übernehmen, nach welchem sie in der Registratur gegliedert waren, wurde der
Külby-Plan (Badische Gemeinderegistraturordnung) von 1905 zum Ordnungsprinzip
für die kommunalen Archive und gleichzeitig zum Inhaltsverzeichnis für alle
Aktenbetreffe in den südbadischen Gemeinde-Archiv-Inventaren. In die nach dem
Dezimal-System des Theurer-Aktenplanes von 1950 m geordneten Registraturen,
deren Neueinrichtung die Archivpfleger in der Regel ebenfalls besorgten, wurden
nur die für die Verwaltung „aktuellen Schriftstücke" aufgenommen.

Die Gemeinde-Registraturordnung von 1906"'

..Die Führung der Registratur gehört zur Obliegenheit des Ratschreibers (§ 57
der Gemeindeordnung) und umfaßt die Geschäfte der Anlage. Fortführung, Aufbewahrung
. Wiedervorlage und Ausscheidung der Gemeindeakten <...>", so bestimmte
es § 1 der Gemeinderegistraturordnung von 1906.

Die Rubrikenordnung der
Gemeinde-Registraturordnung von 1906

A. Verw altungssachen

L Armenwesen

II. Bau- und Feuerpolizei

III. Fischerei. Jagd. Forst- und Bergwesen

IV. Gemeindeverwaltung

V. Handel. Gewerbe und Kunst
VI. Kirche. Unterricht und Erziehung

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