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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
60.1998, Heft 2.1998
Seite: 51
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1998-02/0053
Da die Vogteien und deren Filialorte im Kleinen Wiesental bis ins letzte Jahrhundert
keine gemeindeeigenen Häuser besaßen, wählte man in früheren Jahrhunderten
einen Gemeindewirt aus ihrer Mitte, welcher dann auf bestimmte Zeit seine
gute "Stube" als Gemeindewirtschaft zur Verfügung stellte.

Ab etwa dem 18. Jahrhundert versteigerten die Vogteien bzw. die späteren
Gemeinden das Gemeindewirtschaftsrecht meist für sechs Jahre. Der Höchstbietende
erhielt in der Resel den Zuschlag.

Sämtliche gemeindebetreffenden und öffentlichen Tagfahrten und Veranstaltungen
wie Ratssitzungen, Grundstücks- und Gebäudeverkäufe, Versteigerungen und
dergleichen wurden dort neben dem offiziellen Weinausschank abgehalten. Bereits
um 1830 und in den folgenden Jahrzehnten hatte sich die Institution der
Stube bzw. die Gemeindewirtschaft überlebt. Wesentliche Ursachen waren zum
einen die seit Anfang des 18. Jahrhunderts aufkommende Konkurrenz der Realgastwirtschaften
, aber vor allem die im Großherzogtum Baden im Jahre 1832
eingeführte und für die damaligen Zeitverhältnisse äußerst liberale und moderne
Gemeindeordnung. Dieses neue Gesetz legte alle gemeindebetreffenden Angelegenheiten
in die Kompetenz der Bürgermeister und Gemeinderäte sowie des Bürgerausschusses
. Den ab dieser Zeit festangestellten Ratschreibern und Gemeinderechnern
sowie sonstigen Bediensteten kam in der Folgezeit eine Vielzahl von
neuen administrativen Aufgaben zu. Im Zuge dieser Erneuerung entstanden fast in
allen Landgemeinden bis spätestens um die Jahrhundertwende die neuerbauten
Rathäuser, meist zusammen mit den Volksschulen im gleichen Gebäude. Die Stube
respektive die Gemeindewirtschaft hatte aufgrund dieser öffentlich rechtlichen
Reformen als kommunaler Sitzungsort ausgedient und besaß bis zu ihrem absehbaren
Ende fortan nur noch soziale und kommunikative Funktion.

Gerade der Beginn der 30er Jahre und die folgenden Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts
brachten dem freigesinnten Baden unter den vortrefflichen und volksnahen
Großherzögen Leopold und Friedrich eine Reihe und Fülle neuer Verwaltungsund
Gesetzesreformen. Darunter fällt auch die Wirtschaftsordnung vom 16. Oktober
1834. Während Jahrhunderte zuvor das Wirtswesen in der "Würths-Ordnung"
im Kapitel IX des Landrechtes von 1622/54 und in vielen überholten und unübersichtlichen
Verordnungen und Erlassen geregelt war. stufte dieses Gesetz von
1834 die Wirtschaftsbetriebe einheitlich in Real-Wirtschaften, wobei das Recht
hierzu auf dem Haus lag. und in Personal-Wirtschaften ein. Unterteilt nach Betriebsart
gab es ab 1834:

1. die Gastwirtschaften, die zur Verabreichung von Speisen und Getränke jeder
Art und der Beherbergung berechtigt waren,

2. die Schank- und Speise wirtschaften, auch Restaurationen genannt, mit allen
Rechten wie die Gastwirtschaften außer der Beherbergung und

3. die Bier- und Branntwein-Wirtschaften mit Reichung kalter Speisen.
Nachdem sich das Großherzogtum Baden nach dem Deutsch-Französischen

Krieg von 1870/71 in das neue Deutsche Kaiserreich eingegliedert hatte, führte
man in Baden seit Dezember 1871 die Deutsche Gewerbeordnung gemäß dem

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