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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
64.2002, Heft 2.2002
Seite: 133
(PDF, 32 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2002-02/0135
distrikten noch lange fließend waren. Davor aber, um 1500. war die Situation
noch eine andere. Gewiss staute sich die Unzufriedenheit der Bauernsame schon
auf, die dann 1525 zu den Unruhen des Bauernkriegs führen sollte. Solange aber
der Streit unter der Bauernschaft der Dörfer blieb, ging es um alte Gewohnheitsrechte
aus sehr früher Zeit bei nun ständig enger werdendem Siedlungsraum, die
einen Weidestreit, wie den vor 501 Jahren in Stetten und Lörrach, herbeigeführt
haben.

Man darf wohl davon ausgehen, dass damals nahezu unüberbrückbare Gegensätze
zwischen den Vögten. Ratsleuten und der ..Gemeinde der beiden Dörfer
entstanden waren, welche das Schiedsgericht schlichten musste. Wir wissen aber
nicht, welche Zwischenfälle der Sache vorausgegangen waren und wie zuvor die
Ausgangslage war. Man kann sich vorstellen, dass eine ursprünglich sehr tolerante
, genossenschaftliche Nutzung der Weiden zunächst ohne rechtliche Abmachungen
bei steigender Bevölkerung zu Engpässen und Reibereien führte. Denkbar
wäre, dass auch die Jagdrechte des Markgrafen auf Stettener Bann und seine
ständig vorgetragenen Hoheitsansprüche über Stetten, dessen Gemarkung ihm wie
ein Sperr-Riegel zwischen seinem Territorium und der Stadt Basel lag. irgendeine
Rolle bei dem Streit gespielt haben könnten, um eine politisch vorteilhafte Position
gegenüber dem Stift in Säckingen zu erlangen. Es gilt auch zu bedenken, dass
wir mit diesem „Brieff * ein länderübergreifendes, sozusagen internationales Dokument
vor uns haben. Der Landvogt als Vertreter der Herrschaft Rötteln einerseits
und der Junker von Schönau als vorderösterreichischer Vasall in Vertretung
der Äbtissin von Säckingen andererseits dürften die Gegenpole in diesem Streit
bzw. bei seiner Beilegung gewesen sein. Beide sind nicht als Mitglieder, bzw. als
„Zusätz" (Beisitzer) der „Gemeindt", des Schiedsgerichts, aufgezählt, sondern erst
am Schluss der Urkunde als Testoren und Mitsiegler. Diese, ihre Nachkommen
und Erben sollten daraus aber keinen Schaden erleiden, man wollte sich absichern.
Als „Zusetz" im Schiedsgericht (Beisitzer) waren vier Leute, insbesondere die
Vögte von Riehen, Inzlingen und [Fi]schingen? mit ihrer Sachkenntnis als Nachbarn
, unter dem Vorsitz des Basler Junkers Peter von Offenburg.

Offensichtlich war ja kein Vergleich der beiden Kontrahenten mehr möglich.
Die Situation muss ausweglos gewesen sein und man war schließlich auf beiden
Seiten bereit, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen. Aber das Merkwürdige ist,
dass nicht entschieden wurde, dass jede der Parteien mit ihrem Vieh und den
Schweinen auf ihrem Zwing und Bann bleiben solle. Es wurde ein sich überlappender
Bezirk im Feld zwischen den beiden Dörfern von den östlichen Berghängen
bis hinab an die Wiese für den trotz aller Verdrießlichkeiten nun doch gemeinsamen
Weidgang ausgewiesen, der nicht nur die jeweiligen Banngrenzen,
sondern ebenso die Landesmarken überschritt. Erst jenseits der Wiese am Tüllinger
Hang hielt man sich an die Banngrenze. In den Wäldern, die vor allem im
Osten liegen und bis hinauf zum Siebenbannstein reichen, sollte die Weide, aber
auch die stets extra geregelte und anderwärts oft umstrittene Eichelmast der
Schweine beiden Teilen gemeinsam sein. Kein Wunder also, daß im ..Brieff" an
das nachbarliche Wohlverhalten appelliert wurde.

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