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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
29. Heft.1949
Seite: 22
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Ruthen auszustreichen, von jeder Persohn: 5 ß; item zu brandmarken
5 ß; item von einer Persohn mit glüenden Zangen zu greifen,
von jedem Griff 5 ß; item einen zu viertheilen und die Theil auf die
Straßen zu henken 1 fl; item ob sich begäbe, daß einer vom Hochgericht
herabfiele: solchen dabey zu begraben, gibt man ihm 5J3;
wenn einer zum Rad verurtheilt, hernach aber begnadigt wird; soll
ihm, als wann er wäre justifiziert worden, das Halbe und ein ehrlicher
Trunk gereichet werden. Item wann einer sich Gewalt an-
thuet und sich selbst entleibet, solchen unter das Hochgericht zu
vergraben: 5 fl.

Item was man ihme sonsten für Strafen zu exequieren anbefieh-
let, soll er gehorsamlich verrichten und solle ihme jedesmahl nach Gebühr
gelohnt werden.

So oft auch eine Execution vorgenommen und einer hingerichtet
wird, solle ihme, Nachrichter, für jedem seiner Gehilfen anstatt des
lmbis bezahlt werden: 1 fl 5 ß.

Alle Werkzeuge, welche der Scharfrichter zu einer jeder Execution
gebrauchet und vonnöthen hat, es seye an Seillern, Äxten, Näg-
len, Hacken und was dergleichen, soll ihme die Statt liefern.

Ferner soll er auch den Waasenmeisterdienst versehen und sich
jederzeit befleißen, alles abgegangene Vüch, es seye gleich, was
es wolle, sobald es ihme angezeigt oder er selbsten wissen wird,
an seinen gebührenden Orth auf den Waasen oder je nach Gelegenheit
des Orthes und der Sachen Beschaffenheit zu führen oder
zu tragen, wofür er folgender Gestalten belohnt soll werden: als

Von einem Roß, so in der Statt, Vorstätten und soweit die Wacht
sich erstrecket, fallet, gebührt demjenigen, so das Pferd aigen war,
die Haut; dafür aber soll dem Meister bezahlt werden: Iß 6Pfge;
Item wäre es aber, daß ein fremdes Roß oder Rindvüch in allhiesiger
Bottmäßigkeit verreckte, so bleibt ihme, Waasenmeister, die Haut,
und solle der Fremde noch dazu zu einer Belohnung geben: 5 ß;
Item von einem Pferd, so krätzig, Haubtmördig, käthig oder wurmig
wäre, fallt dem Meister ohne einigen Unterschied die Haut und ohne
einiges Entgelt zu. Item von einem Stück Rindvüch, als Ochs, Kuhe
auszuführen und abzuziehen, soll ihme von denen in der Statt, Vorstatten
und soweit die Wacht gehet, gegen Einlieferung der Haut
vom Stuck bezahlt werden: 7 ß 6 Pfge. Item von denen außer der
Wacht, in denen Thälern, soll er, Nachrichter, zwar auf deren Begehren
die Haut vom abgegangen Vüch herausgeben und zukommen
lassen, sie aber hingegen von einer Ochsen- oder Kuhehaut

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