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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
29. Heft.1949
Seite: 23
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für seine Mühewaltung zu bezahlen schuldig seyn: 1 fl. 2 ß; Item
wenn ein Stück Vüch hirschig verreckt, in oder außer der Statt,
soweit die Wacht gehet, so gibt er die Hauth zurück, und ihme wird
dafür bezahlt: 1 fl. Item fall aber ein Stuck außer der Wacht in
denen Thälern, so gibt man ihme gegen Einlieferung der Hauth
1 fl 5 ß. Item von einem Schwein, Kalb, Schaaf, Geis, Hundt oder
Katz und dergleichen kleinem Vüch auszutragen oder zu führen, gebühret
ihme von jedem Stück 1 ß.

Item soll er auch schuldig seyn, der Burgerschaft auf deren Begehren
die Secrete oder heimlichen Gemach (Aborte) um billiche
Belohnung zu säubern als nemblich vom Karch voll, worauf 6 Zuber
geladen werden sollen: 4 ß.

Item soll er niemand Haut oder Fell abkaufen, mann biethe sie
ihme dann zuvor feil. Und wer der erste wegen abgegangenem
Vüch sich bey ihm anmeldet, den soll er auch zum ersten vorderen.

Item so etwas von Unrath in der Statt läge, so soll er es aus der
Statt thun. Auch alle Monath die Gebein, auf dem Waasen hin und
wieder verstreuet liegend, zusammenlesen und zu den andern auf
einen Haufen tragen ohne Besoldung.

Dann so oft er die wütigen Hundt schlagen muß, soll er es thun,
und wenn einer oder der andere ein Zeichen für seinen Hund verlangt
, soll er eins geben um 6 Pfge.

Dafür gibt man ihme zur Erhaltung des Waasenkarchs jährlich
ausm Lohn drey Gulden und die Matt beym Waasen zu seiner Zubuß
zu nutzen und zu gebrauchen und das Bruckle anstatt des Mattenzinses
(darzu die Stadt das Holz führen lassen wird) auf seine
Kosten zu machen." —

Das Ganze liest sich ziemlich gruselig; es liegt der Instruction natürlich
noch die „Halsgerichtsordung" Karls V. zu Grunde, welche
der Regensburger Reichstag 1532 für die Strafverfolgung für das
ganze Reich angeordnet hatte. Nach ihr richteten die deutschen
Juristen noch bis ins 19. Jahrhundert hinein; auch das Organisationsedikt
des badischen Markgrafen Karl Friedrich über „Die Verwaltung
der Strafgerichtspflege" vom 4. April 1803 stellt fest, daß
jene „peinliche Halsgerichtsordnung noch nicht aufgehoben oder
entbehrlich sei", „in vielen Landen ist sie noch bis jezo das allgemeine
Strafgesetzbuch"! Er will sie nur „nach der merklich vorgeschrittenen
Aufklärung" etwas mildern.

So scharf in der Gengenbacher Henkeranweisung von 1755 noch
von der peinlichen Befragung oder Folter die Rede ist, so wurde

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