Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
29. Heft.1949
Seite: 24
(PDF, 43 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1949/0024
diese wahrscheinlich längst kaum mehr angewendet; ich habe die
Protokollbücher zweier Jahrhunderte Punkt für Punkt durchgesehen
■— abgesehen von den Hexenprozessen — und nur ein einziges Mal
etwas davon gefunden, daß nämlich ein Angeklagter „gestreckt"
worden sei. Dagegen läßt die badische Strafprozeßordnung von
1802 die Folter immer noch zu für Fälle, wenn etwa ein überwiesener
Verbrecher sich hartnäckig weigert, seine Mitschuldigen zu
nennen, oder wenn er Dinge beseitigt hat und nicht angeben will,
wohin er sie versteckt hat, und es für den Staat wichtig ist zu wissen,
„wohin er sie gesteckt hat".

Auch die grausamen Hinrichtungsarten kennt man im alten
Gengenbach nur noch dem Namen nach. Der Rat mußte sich in allen
„Malefizsachen" an eine juristische Fakultät wenden, die dann auf
Grund der Untersuchungsakten das Urteil fällte. Der Rat konnte
dann ein solches wohl noch mildern, nicht aber verschärfen; er behielt
sich auch das Recht vor, ein solches Urteil nicht anzunehmen,
und schickte dann die Akten an eine andere Universität.

Das war allenthalben so in Übung. Der Gengenbacher Nachrichter
Johann Ritter galt als besonders tüchtig in seinem Fache,
weshalb er auch gerne nach auswärts berufen wurde. So mußte er
im Jahre 1762 in Offenburg „die Gräterin dekapitieren". Er
war aber dafür nicht entsprechend bezahlt worden; als deshalb am
10. Dezember 1763 die Offenburger, obgleich sie auch einen eigenen
Henker hatten, ihn wieder haben wollten, um die Kindsmörderin
Katharina Grießerin von Wellendingen „mit dem Schwerd vom Leben
zum Tode hinrichten zu lassen", schlug er den Beistand unter
allerhand Vorwänden ab. „Die Verurteilte bat aber selber, bei dem
actu einen geübten, zumahlen aber catholischen Scharpfrichter zu
haben"; auch hatten die Offenburger Räte „ein besonderes Zutrauen
zur Geschicklichkeit" des Gengenbacher Henkers und baten deshalb
den Gengenbacher Rat, er solle den dortigen Scharfrichter
schicken; aber er wolle dazu auch „sein eigenes Schwert und ebenfalls
auch seinen Knecht" mitbringen. So mußte eben Ritter dem
Befehl seiner Herren folgen, die Offenburger versprachen ihm aber
ausdrücklich, daß sie ihn „besonders belohnen" und auch die rückständige
Forderung bezahlen wollten.

Im Jahre 1765 saßen zwei in Schutterwald wegen Sodomie in
Haft. Das Gutachten einer juristischen Fakultät lautete dahin, daß
sie „beede mit dem Schwerdt vom Leben zum Todt zu bringen"
seien; am 29. April sollte die Hinrichtung stattfinden. „Der Hoch-

24


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1949/0024