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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
29. Heft.1949
Seite: 110
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1949/0110
zur Landvogtei. Wie eine Meeresinsel war Offenburg umbrandet
von den Bestrebungen der Landvögte und deren Beamten
, ihren politischen Einfluß in der Stadt geltend zu machen.
Das Stadtgebiet war sehr klein, Offenburg erfreute sich nicht
eines Territoriums wie Gengenbach und Zell a. H. Es hatte ursprünglich
keine eigene Gemarkung; denn es war aus einer Markgenossenschaft
herausgewachsen, deren Umfang sich allerdings nicht mit
Sicherheit feststellen läßt. Bis zum Ende des Mittelalters war die
Stadt kaum über ihre Mauern hinaus gewachsen. Noch im Ortenauer
Stockurbarium von 1727, in welchem das staatsrechtliche Verhältnis
zwischen der Landvogtei und den drei Reichsstädten erläutert wird,
lesen wir: „Und hat sich der Stadt Offenburg Bann noch in anno 1504
zumahl nicht weiter als in das Mittel der Fallbruckhen ihres Stadtgrabens
erstreckt". Erst im Jahre 1504, als Kaiser Maximilian I. dem
Pfalzgrafen Philipp dessen Anteil an der Pfandschaft abnahm und
dem Grafen Wolfgang von Fürstenberg übertrug, erhielt Offenburg
durch kaiserliches Privileg eine Erweiterung seines Gerichts- und
Wildbanns. Die Folge war die Einverleibung der damals schon ausgehenden
Siedlungen Uffhoven jenseits der Kinzig und Kinzigdorf,
das „nahent bey der Sattporten gelegen" war. Nun hatte die Stadt
eine eigene Gemarkung.

Diese Erweiterung des Stadtbannes konnte aber nur auf Kosten der
Landvogtei geschehen. Deshalb wurde sie die Ursache zahlreicher
Rechtsstreitigkeiten. In dem neuen Stadtgebiet hatte das Gericht
Ortenberg die Stabsgerechtigkeit, d. h. die Gerichts- und Polizeigewalt
, und die Gerichtsgemeinden Ortenberg, Fessenbach und Zell-
Weierbach das Recht des Weidgangs. Auf diese Rechte wollte die
Landvogtei nicht verzichten. Im Jahre 1523 kam es zu einem Vergleich
. Nach diesem erhielten die genannten Gemeinden in dem erweiterten
Offenburger Bann einen „ansehnlichen Distrikt", in welchem
sie ihr Vieh auf die Weide treiben konnten. Die Stabsgerech-
t.igkeit in diesem Bezirk wurde der Stadt Offenburg über ihre und
dem Gericht Ortenberg über seine Untertanen zugesprochen, über
das Fischrecht an der Kinzig und am Mühlbach wurde bestimmt, daß
die Offenburger und Ortenberger zwischen dem Vogtswasser und
dem oberen Teich gemeinsam fischen sollten. Hartnäckig gestritten
wurde um die zwei herrschaftlichen Bannmühlen. Sie standen „hart
am Stadtzwinger", die obere, die Vorgängerin der heutigen Kunstmühle
, vor dem Kinzigtor, die untere auf dem Gelände der Spinn-
und Weberei, und gingen bei der Erweiterung des Offenburger Banns

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