Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
30. Heft.1950
Seite: 77
(PDF, 45 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1950/0077
pflichtig waren, auf Grund dieser Baupflicht zum Bau der neuen
Kirche herangezogen werden können usw.

Zur Klärung dieser Fragen war vom Markgrafen Ludwig
Georg eine Kommission, bestehend aus den Regierungs-, Hof- und
Kammerräten Tachamerhell, Badawin und Lassolaye eingesetzt
worden. Vor dieser Kommission hat Bürgermeister Nagel namens
der Stadt Rastatt zur Frage der Baupflicht der Stadt und zur Frage
der freiwilligen Beiträge der Bürgerschaft eine Erklärung abgegeben
, die in dem Kommissionsbericht vom 15. November 1737 betr.
den Rastatter neuen Kirchenbau und die Translation der alten Kirche
auf den neuen Platz niedergelegt ist. Die Erklärung lautet :

„Ad membrum 5 tm"

Declarierte sich Bürgermeister Nagel namens gericht und Raths,
daß, waß dieselbe bey der bisherig pfarr-Kirchen Beyzutragen schuldig
gewesen, alß nembl. die erhaltung des Thurms, glockhen, uhr
undt stühl in der Kirch, auch selbe solches bey erbauung der neuen
Kirchen über sich nehmen wolten.

Waß aber die Burgerschaft bei diesem Newbau aus sonderbarem
eyfer beitragen würdten, solches solte hiemit aus keiner Schuldigkeit
und ihrem künftigen Nachteyl, sondern aus einer puren Freiwilligkeit
geschehen.

Das Langhaus zu erhalten liegt ob dem Heyligen, das Chor aber
den decimatoribus : Dhomstift Speyer und Kloster Lichtental..."

In dieser Erklärung sind die Elemente der Baupflicht in Übereinstimmung
mit den im Kommissionsbericht auch anderweitig festgestellten
Tatsachen niedergelegt; die Baupflicht für den Chor der
alten Kirche oblag den Zehntherren (Domstift Speyer und Kloster
Lichtental), für das Langhaus dem Heiligen (Heiligenfond, Kirchenfond
), für den Turm, Glocken, Uhr und Gestühl der Stadtgemeinde
Rastatt. Die Stadt Rastatt hat mit der oben zitierten Erklärung diesen
Bestand der Baupflicht anerkannt und für die neu zu erbauende
Kirche förmlich übernommen mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß
das, was die Bürgerschaft darüber hinaus leisten würde, eine freiwillige
Leistung sein soll, damit sich später niemand darauf berufen
könne, daß sie etwa auch diesbezüglich auf Grund einer Rechtspflicht
geleistet habe.

Auch die Baupflicht der Zehntherren im Chor der neuen Kirche
wurde bei Baubeginn der neuen Kirche durch einen Vertrag dahin
geregelt, daß die Decimatoren 4000 Gulden für den Chor aufwenden
(Vertrag vom 16. August 1756). (Die Unterhaltspflicht der Zehnt-

77


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1950/0077