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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
30. Heft.1950
Seite: 134
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1950/0134
Christian Held, Jakob Bliß I, Michael Schaller, Jakob Rinderspacher, Christian
Ruder, Jakob Ruder III, Georg Ley, Jakob Beck II, Johannes Bliß I, Jakob Langh I,
Georg Langh, Friedrich Breithaupt, Christian Rieser, Johannes Neunstöcklin, Jakob
Rinderspacher I, Georg Rinderspacher, Johannes Schaller, Georg Schieni, David
Gingerich, Jakob Bliß III, Jakob Gabelmann, Christian Sütterlin II, Georg Breithaupt
, Michael Noll II, Andreas Noll, Jakob Beck III, Matthäus Kammerer, Michael
Gabelmann, Peter Maylin, Johannes Wörlin, Georg Ernst, Jakob Beck, Michael
Dieterlin, Georg Hertenstein, Andreas Schmitt, Jakob Rost; an diesem Tag
leisteten drei junge Bürger den Bürgereid : Jakob Kauf, Friedrich Noll II, Michael
Sütterlin.

Nach der Verlesung der Bürgerliste wird das Rügegericht im
Namen des durchlauchtigsten Fürsten und Herren feierlichst eröffnet,
auch die Absichten und der Anlaß dazu der Gemeinde bekannt
gegeben. Dann werden die herrschaftlichen Verordnungen und
andere „publicanda" der anwesenden Bürgerschaft bekannt gemacht.
Darauf werden die „Gerichte", Gerichtsmänner vom Dorfgericht,
Feldächter, Spießförster, Dorfbotten, Wegemeister und Bannwarten
„auf ihre geleisteten Pflichten erinnert" und ihnen solche vorgelesen.
Zuletzt wird die Feuerspritze probiert, was einmal im Jahre 1800
wegen der großen Kälte nicht der Fall war. Der Amtmann begnügt
sich mit der Versicherung des Schultheißen, es sei alles in Ordnung.

Neben dem Amtmann ist herrschaftlicher Beamter der Spieß-
f ö r s t e r. Wie jener, wird auch er von der Herrschaft besoldet. Des
letzteren Besoldung ist recht gering, wie aus einem Bericht „ad suppli-
cum (Bittgesuch) des Jägerpursches dermahlen zu Hugsweyher und
die daselbstige Spieß oder Weydgesellenstelle" im Jahre 1742 aus
Idstein im Nassauischen hervorgeht : „Man hat von Seithen des hiesigen
Forstambts gegen die Annehmung ds Sublikanten zu der
vakant gewordenen Spieß- oder Weydgesellenstation nichts Erhebliches
einzuwenden und wäre demselben wohl zu gönnen, daß seine
Bestallung auf 4 Gulden an Geldt und 4 Viertel Korn gesetzet und
seine Gage dahin regulieret werden könnte, wobey das herrschaftliche
Interesse noch verbessert würde, weil man sonsten einen
begüterten Untertanen darzu nehmen müßte, welches wegen der
Personalfreyheit und des somit genossenen Holtzes weit höher laufen
würde, und da ohnehin kein Hühnerfängen in der Herrschaft
Lahr ist, diesen Wunsch aber damit einbeziehen kann, so wäre es
um so viel profitabler vor gnaedigste Herrschaft als Supplikant auch
hierdurch an Hand gegeben wird durch das Spieß- und Fanggeld
desto besser subsistieren zu können". Mit dem Spießförster, der
1742 sein Amt antrat, er war ein Mann aus dem Nassauischen, hatten
Herrschaft und Gemeinde ihre liebe Not. Der ganze Schriftwechsel

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