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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
30. Heft.1950
Seite: 153
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Betrag von 12 000 fl an das Kloster ab unter der Bedingung, daß auf
die sofort fällige erste Hälfte die Forderungen des Klosters verrechnet
werden, die zweite Hälfte innerhalb von vier Jahren zu
entrichten war. Bei der Abwicklung des Vertrags gab es allerdings
allerlei Schwierigkeiten und Verzögerungen, da Birr das Abzugsgeld
(Verkehrssteuer) nicht entrichtete und die bischöflichen Steuerbehörden
darauf die Einkünfte aus dem Sauerbrunnen mit Beschlag
belegten36). Obwohl Birr durch Urteil der bischöflichen Regierung
in Zabern vom 15. März 1715 von dem Abzugsgeld freigestellt
wurde, zog sich die Erledigung der Sache bis in den Sommer 1718
hin; am 23. Juli 1718 wurde endlich der Restbetrag von 2274 fl 33 kr
durch den Klosterschaffner Johann Caspar Brenzinger zu Freiburg
an den Bevollmächtigten des Birr Jacob Salzmann gegen Quittung
ausbezahlt*7).

Sechsundvierzig Jahre hindurch war nunmehr das Kloster Schuttern
Alleineigentümer des Griesbacher Bades. Großen Gewinn dürfte
es aber aus diesem Besitz nicht gezogen haben. Die erste Glanzzeit
der Renchbäder war längst vorüber. Für die ungünstigen wirtschaftlichen
Verhältnisse bezeichnend ist der häufige Wechsel der Pächter.
Im Jahr 1713 wurde Jakob Doli aus Griesbach zum Maier im
Sauerbrunnen eingesetzt; ihm folgte 1718 Michael Huober
mit einem Vertrag auf fünf Jahre. Weiter werden als Pächter
Lorenz und Christine Gieringer, wohl Eheleute, aus
Döttelbach genannt; dabei bleibt es unklar, ob diese Maier nur für
die landwirtschaftlichen Güter oder auch für den Betrieb des
Bades und der Gastwirtschaft eingesetzt waren. Daneben suchte
das Kloster durch Verwertung sonstiger Nutzungen aus den Wäldern
weiteren Gewinn aus seinen Renchtäler Besitzungen zu ziehen.
So wurde das Recht des Harzens 1712 dem genannten Maier
Jacob Doli auf zehn Jahre, das gleiche Recht 1728 dem Anton
Muckenhirn von Döttelbach auf acht Jahre erteilt, 1731 erhielten
Joseph Rosenfelder und Anton Muckenhirn in
Döttelbach das Recht des Holzens im Schliefwald auf neun Jahre
verliehen.

Trotzdem konnte von einem gewinnbringenden Besitz keine Rede
sein. Dazu kam, daß die Verwaltung des immerhin für die damaligen

36) GLA. Abt. 229/34207 No. 36—47.

36) GLA. Abt. 229/34207 No. 36—47.

37) ebenda No. 49.

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