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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 79
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1951/0087
Großer Beliebtheit erfreute sich die Stadtverweisung. Ja,
dieses Strafmittel wurde besonders gerne angewandt, weil es wenig
Kosten verursachte und die Stadt von lästigen und gemeingefährlichen
Elementen befreite. Besonders landschädliche Leute und Bettler
, begnadigte Diebe und aus dem Gefängnis Entlassene wurden
ausgewiesen. Im einzelnen erscheint die Verbannung als Strafe für
Aufruhr, Diebstahl, Betrug, Kindstötung, Mißhandlung der Ehefrau,
Unzucht und Ehebruch und wurde besonders gegen rückfällige Verbrecher
ausgesprochen. Die Strafe konnte zeitlich begrenzt sein. So
wurde am 8. November 1650 Ludwig Weber, der Pflugeisen, Steine,
Ziegel und Rebstecken gestohlen hatte, „auf beschehene Fürbitt der
Herren Kapuziner uß Gnaden 2 Jahr lang der Stadt und des Lands
uff 10 Meil Wegs hierumb verwiesen". Meist wurde aber diese
Strafe ,,auf ewige Zeiten" ausgesprochen. Eine ideale Strafe war
diese Stadtverweisung nicht. Denn die meisten der aus der Heimat
Verstoßenen waren dem körperlichen und seelischen Verderben
preisgegeben. Nur wenigen gelang es, sich in der Fremde eine neue
Existenz zu gründen. Dazu kommt, daß viele der Verbannten vor
dem Verlassen der Stadt U r p h e d e schwören mußten, d. h. sie
mußten eidlich geloben, Mauerring und Bannzäune so lange zu meiden
, als dies in dem Urteilsspruch festgelegt wurde. Trieb den Verbannten
die Not oder das Heimweh vorzeitig zurück, so erwartete
ihn als Urphedebrecher die Strafe des Meineids. Deshalb waren die
Richter bei der Aussprechung der Stadtverweisung gegenüber den
Bürgern, welche die Strafe besonders hart traf, nachsichtiger als bei
landsfremden Strolchen. Die Urphede erscheint auch als Strafe für
sich. Wir hören oft, daß die Sträflinge einen schriftlichen Eid unterzeichnen
müssen, Unbill und Leid, das sie von Rat und Bürgerschaft
erlitten haben, nie und nimmer zu rächen, noch andere zur Rache
zu treiben.

Der Stadtverweisung ging oft die ehrenrührige Strafe des
Prangerstehens voraus; besonders für Verbrechen, die aus
einer ehrlosen Gesinnung wie Diebstahl und Betrug hervorgegangen
sind, kam diese schimpfliche Ehrenstrafe in Anwendung. Der Sträfling
wurde einige Stunden an den Schandpfahl oder auf den Lasterstein
gestellt und anschließend aus der Stadt gejagt. Dorothea
Hallerin, die einen Kirchenraub verübt hatte, wurde zwischen zwei
Ruten auf den Lasterstein gestellt und dann der Stadt verwiesen.
Die Tochter Barbara des Gangolf Luz war schon zweimal verbannt
worden, aber wieder zurückgekehrt und hatte wieder zwei Ehebrüche
begangen. Sie wurde an der Schandsäule mit Ruten ,,aus-

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