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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 88
(PDF, 52 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1951/0096
umb ein lux 1 fl. 3bazen,
umb ein wolff 1 fl. 3 bazen,
umb ein buoch oder

guoten marder 10 bazen,
umb ein stain marder 5 bazen,
umb einen guoten

fuchß 7 bazen 5 pfg.,

so er aber gering 3,4 oder 5 bazen,

um ein otter balg so

groß und guot ist 7J4 bazen,

da sie aber klein 4,5 oder 6 bazen,

umb ein krametsvogel 2 pfg.,

um ein ziemer 1 % pfg.,

umb ein böhmlin 1 pfg.,

umb ein halbvogel 1 pfg.,

umb ein rebhuon 1 bazen 2 pfg.

Waß aber unserer gdsten. herrschafft der v. ö. Cammer, noch dem österreichischen
amptman oder obervogt von solchen Sachen nit annemblich, daß mögen
die underthanen irer gelegenheit nach anderwerts under Österreich weiter
verkhauffen, doch sollen sie hierin kheinen betrug brauchen bey Vermeidung
der darauf gesezten straff eines hohen frävels, die ein jeder Ordnung gdster.
herrschafft ohnnachläßlich zue bezahlen verfallen sein solle."

Mit dieser Entscheidung der Vorderösterreichischen Kammer in
Freiburg waren die Beschwerden der Untertanen abgewiesen und
die Bestimmungen festgelegt. Die Untertanen mußten also die Vögel
usw. dem Obervogten bzw. der Regierung gegen geringe Preise abliefern
. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkamen und die
Räte auf so verschiedene Leckerbissen verzichten mußten, wurde
die Regierung, wie aus den Akten des Archivs Freiburg vom Jahre
1678 bis 1702 hervorgeht, sehr energisch.

Der Schriftwechsel zwischen den Obervogten und der Regierung
in Waldshut zeigt einwandfrei, daß es die Untertanen, vielleicht
aber auch der Obervogt, mit der Ablieferung der Vögel nicht sehr
genau nahmen.

Auf Grund der getroffenen Anordnungen erließ der Obervogt alljährlich
im September an die Stabsvögte der Herrschaft Triberg die
Weisung, „nachdem jetzt der Vogelstrich (manchmal heißt es auch
Vogelwaid) begonnen, auf Ablieferung der Vögel zu halten".

Trotz der Aufforderung muß die Ablieferung an die Regierung
sehr gering gewesen sein, denn der damalige Obervogt Moser erhielt
im Oktober 1683 von der Regierung in Waldshut folgendes
Schreiben:

„Die hierher gebracht wordenen Vögel seien bereits dergestalt zugerichtet gewesen
, daß man dieselben schlecht, teils gar nicht genießen konnte, was daher
komme, daß ein oder der ander dem bott nicht frisch aufgegeben oder nicht
genügsam vor den Fliegen verwahrt worden, weshalb befohlen werde, daß
künftighin keine anderen als frische Vögel aufgegeben und noch solche Anstalt
getroffen werde, damit selbe unterwegs wohl conserviert und unbeschädigt so
gut als immer möglich hierher gebracht..."

Auch im folgenden Jahre muß die Regierung an die Ablieferung
erinnern, und Obervogt Moser erhält unterm 28. Septbris 1684 die
nachstehende Verfügung:

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