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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 183
(PDF, 52 MB)
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Bauemunruhen ab, indem zwei Holzfrevler in den Abtsmuhrwald
eingedrungen waren; für die Untaten ließ der Abt ihre Pferde pfänden
; kurz darauf überfiel ein Ortenauer Haufen, dem die beiden angehörten
, den Oberbrucher Klosterhof und entführte Meier und
Vieh; da griff der Kurfürst von der Pfalz, der damals die Ortenau zu
Lehen hatte, ein und brachte den Fall in Ordnung109). — Langsam
und tastend entwickelte sich das „Schutzverhältnis" der Markgrafschaft
zur Abtei; die Petersleute entrichteten als Untertanen des
Abtes aus Erkenntlichkeit nach Baden Beten, Steuern und andere
Dienste; Markgraf Bernhard verwies sie aber 1448 mit ihren Leistungen
an das Kloster; doch wie schnell sollte sich diese nicht nur vornehme
, sondern auch rechtliche Haltung ändern110). — Im gleichen
Jahre vergab der Abt den Salmenzug im Rhein: soweit des Gotteshauses
Zwing und Bann, an den ehrbaren Bertsche Klausen und
seinen Sohn Mathis zu Hunden auf drei Jahre um je den zehnten
Fisch, ,,so dike.ere darzue kumt"; auch die Vogelei auf den Wörthen
als wilde Enten und Tauben, Rebhühner und Schnepfen, verpachtete
wieder der Abt111). — Als der Markgraf 1430 und 1448 auf die Dienstleistung
der Petersleute verzichtet hatte, erhoben die Windecker
Anspruch darauf, was ihnen durch Vermittlung des Mainzer Erz-
bischofs abgeschlagen wurde, bis sie ihren Anspruch besser beweisen
könnten; verärgert stifteten sie die Künzhurster auf, im Abts-
muhr Holz zu fällen; der Abt ließ es ihnen durch den Vimbucher
Gerichtsstab untersagen; aber sie kehrten sich nicht daran; nun
setzte der Abt eine Strafe fest von 100 Pfund Pfennig; die Künzhurster
behaupteten, jener Waldschlag gehöre zu ihrer klösterlichen
Hube, und appellierten an das Schwarzacher Salgericht; am Montag
nach dem Sonntag Occuli 1453 kam „das sitzende und gebannte Gericht
zusammen, zu dem auch der Abt erschien,- mit Klag und Antwort
, Red und Wiederred, Kundschaft und Büchern wurde verhandelt
und mit gemeinem Urtheil verkündet: weil die von Kienten-
hurst gemuthwillt hant und des Apts Gebot verachtet, so sollen sie
100 Pfund Pfennig überkommen und abtragen"; der Urteilsbrief wurde
ausgestellt vom Schultheiß Johannes, dem Heimburgen, den Vierleuten
und dem Gericht Stollhofen112).

Weiterhin beanspruchten die Windecker das Grundrührrecht am
Rhein für sich, das von Alters her zu den Schwarzacher „Waithsami"

>") Landesfürst, Urkunde Nr. 223.
"") Kolb, Topographisches Lexikon Badens.
m) Schwarzacher Urkunde 88b.
Schwarzacher Urkunde 90.

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