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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
34. Heft.1954
Seite: 34
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Das Verhältnis zwischen den beiden Parteien spitzte sich immer
mehr zu. Da dem Kloster seine Landeshoheit noch nirgends aberkannt
war, war es im Prinzip sicherlich nicht im Unrecht.

3.

In einem Vertrag von 1535 hatte das Kloster die Ausübung
der Malefizgerichtsbarkeit (über Leben und Tod) für den Klosterort
Münchweier auf die bischöfliche Regierung übertragen, ohne auf
dieses Recht selbst endgültig zu verzichten. Von 1415 bis 1535
hatte das Kloster dieses Recht selbst ausgeübt, der Abt Laurentius
Effinger war aber, wie er sich ausdrückte, der „Schinderei" müde.
Im Januar 1734 machte das Kloster — im Zusammenhang mit der
Schweighauser Affäre — der bischöflichen Regierung formell und
amtlich Mitteilung, daß es dieses Recht nun wieder an sich ziehe
und jene nicht mehr bemühen wolle. Die bischöfliche Regierung
schwieg sich aus. Da ereignete es sich, daß im März 1737 ein
Mädchen namens Ursula T r ä n k 1 e von Münchweier wegen Verdachts
des Kindsmords verhaftet wurde. Das Kloster machte ihr den
Prozeß; nachdem sie ein Geständnis abgelegt hatte, wurde sie zum
Tode verurteilt und auf der Matte hinter dem Meierhof in Münchweier
(unmittelbar oberhalb des Gasthauses „Zur Krone") hingerichtet.

Das war für die Bischöflichen öl ins Feuer! Sie führten schwerstes
Geschütz gegen den Abt Joh. Eck auf. Dieser wurde durch ein
Urteil des „Consilium Aulicum" unterm 25. Mai 1737 zu einer Geldstrafe
von 6000 Gulden und dazu verurteilt, den Bischof fußfällig um
Verzeihung zu bitten. Alle auf den Fall bezüglichen Schriften sollten
ausgeliefert und in Ettenheim verbrannt werden. Alle im Ettenheimer
Gebiet liegenden Güter und Einkünfte wurden mit Arrest belegt und
sollten eventuell vergantet werden. Der Abt wurde förmlich geächtet.

Aber er beugte sich nicht. Schrift folgte auf Gegenschrift. Die
Sache kam schließlich an den Reichshofrat, und hier zog das Kloster
den kürzeren. Nachdem Abt Eck auf einer seiner Reisen nach Wien
dort am 27. April 1740 gestorben war — der Gram über das Schicksal
seiner Abtei hat wohl zu seinem Tode beigetragen —, wurde
dem neuen Abt Augustin Dornblüt „injungiert, sich zu unterwerfen
und zu submittieren". So kam es zu dem Vertrag vom 3./5. Dezember
1740, in dem das Kloster sich seiner landeshoheitlichen Rechte
im wesentlichen begab. In den Punkten 4 und 5 wurden das Geleitsrecht
(ius conducendi criminosos) und die Kriminalgerichtsbarkeit
auf Klostergebiet im Sinne des Fürstbischofs geregelt. Die landes-

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