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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
34. Heft.1954
Seite: 124
(PDF, 56 MB)
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Die Abtei Gengenbach zur Zeit der Säkularisation1)

überarbeitet von Alfons S t a e d e 1 e

Das IV. Organisationsedikt vom 14. Februar 1803 ließ
die Abtei als mediatisierte Klostergemeinschaft weiterbestehen. Das
Klostergebäude wurde den Konventualen zur freien Benützung überlassen
. Auch blieben ihnen die zur Ernährung notwendigen Grundstücke
. Doch wurde am 16. Oktober 1806 die Auflösung der Klostergemeinschaft
verfügt und die Aufhebung des Klosters auf den
23. April 1807 angeordnet.

Am 24. September 1802 war bereits die militärische und am
28. November die zivile Besitznahme vor sich gegangen. Alles Eigentum
der Abtei ging an den badischen Staat über. Eigentum der
Abtei waren vor allem die umfangreichen Klostergebäude,
deren Wert nicht ermittelt wurde. Der größere Teil der Gebäude
fand als Pfarrhaus, Schulhaus und zu Verwaltungszwecken Verwendung
, der kleinere Teil wurde veräußert. Auch Archiv und
Bibliothek wurden nicht bewertet. Von den Büchern war
ein großer Teil schon vor 1802 verschwunden. Was noch vorhanden
war, wanderte nach Karlsruhe, an die Universitäten Heidelberg
und Freiburg und an das Offenburger Gymnasium oder verblieb
in Gengenbach. Der Rest der Klosterbücherei wurde 1832
um 362 fl. 28 kr. verkauft. Mobilien, Vorräte usw. waren zu
insgesamt 25 329 fl. 35 kr. angeschlagen. Am 25. April 1803 erlöste
Baden aus Vieh 1123 fl. Am 17. Mai 1804 wurden aus Betten, Stühlen
usw. 730 fl. 31 kr. erbracht. 1809 und 1833 wurden aus Gemälden
22 fl. und 67 fl. 37 kr. gelöst. 1807 löste Baden aus Vieh 1489 fl. Kirchengeräte
und Paramente wurden zu 4687 fl. 42 kr. veranschlagt, aber
schließlich 1812 um 1200 fl. der Kirchenschaffnei Gengenbach überlassen
.

Der Barvorrat an Geld betrug nur 134 fl. I8V2 kr. Die Ausstände
mindestens 10 000 fl., wobei aber ein großer Teil als unbei-
bringlich betrachtet werden mußte. Die verzinslichen Darlehen
der Abtei beliefen sich auf 52 828 fl. 22 kr., davon waren jedoch

') Uber die Rechtsverhältnisse auf den Rebgütern des Klosters siehe „Die Ortenau in Wort
und Bild", 1929, Seite 256—258.

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