Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 79
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Herrschaften wurde nichts gefunden. Mit den eigenen Untertanen
zu Ulm und Hunden verglich sich das Gotteshaus laut einer Aktennotiz
am 21. Januar 1534 auf 25 fl., den übrigen St.-Peters-Leuten des
Gerichts auf 75 fl. Ersatz. Diese Beträge waren freilich nur ein geringes
Entgelt für den großen Verlust gewesen.

Der Fronstreit

Die abtsstäbischen Dörflein Ulm und Hunden (später in Ulm aufgegangen
), welche 1399 samt dem Hof Syppenesch Aufnahme in den
Lichtenauer Burgfrieden und über unruhige Tage stets eine sichere
Zuflucht im Städtlein gefunden hatten, lieferten der Herrschaft
Lichtenberg aus Erkenntlichkeit von jedem Haushalt, so Feuer und
Rauch hielt, Jahrs eine Fastnachthenne und ein Erntehuhn (Rauchhühner
), leisteten auch im Heuet zwei Frontage. In der Folge war
hieraus eine Dienstbarkeit erwachsen. Als die gedachten Gemeinden
nun neben anderen aufrührerischen Bauernschaften Lichtenau innehatten
, gingen Ulm und Hunden darauf aus, auf Grund ihrer Dienstbarkeit
die Öffnung im Schloß zu erzwingen oder, falls die Herrschaft
Lichtenberg nicht „Briefe" vorweisen könnte, die lästige
Hühner- und Fronschuldigkeit abzuschütteln.

Auf die Weigerung Ulm-Hundens, die herkömmlichen Frondienste
zu tun, beschritt Graf Philipp III. von Hanau, seit 1527 Alleinherr
des Gerichts Lichtenau, den Klageweg. In der Widerlegung wagte
der Sachwalter beider Dörfer sogar zu leugnen, daß sich die ins
Schloß einfordernden Bauern aus Ulm und Hunden mit den Aufrührern
„untermischt" hätten. Dem wurde aber entgegengehalten,
wie die Bauern kraft angemaßter Öffnung im Städtlein Einlaß gefunden
hatten, „do irs furnems zu herschen und mutwill zu leben";
sie auch ins Schloß einzulassen, hätten Amtleute und Befehlshaber
sich aus billigen Ursachen aber geweigert. Obwohl sich nicht denken
ließ, „daß je ein Herr zu Lichtenberg um einer so geringen
Dienstbarkeit willen die Öffnung in einem so stattlichen Schloß und
Flecken an sonst fremde Bauernschaften sollte versprochen haben",
unterwarf sich der Verteidiger Graf Philipps dieser gegnerischen
Auffassung. So kam es dahin, daß ein Erkenntnis des kaiserlichen
Hofgerichts Rottweil zwar Ulm und Hunden zur Leistung ihrer schuldigen
Dienstbarkeit verpflichtete, aber auch dem Grafen die Ausstellung
einer Urkunde über die zugesagte Öffnung 1529 gebot. Dieses
Urteil erregte beiderseits Mißfallen. Der Abt gestand Hanau die
Dienstbarkeit nicht zu, und Graf Philipp empfand die Öffnung der

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