Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 80
(PDF, 63 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0082
Dörfer Ulm und Hunden in Schloß und Flecken Lichtenau als große
Beschwerde. Hierauf wurde der Prozeß am kaiserlichen Kammergericht
Speyer anhängig gemacht. Auf einem Zeugenverhör des
Stadtschreibers von Steinbach 1533 ging aus den gegebenen Kundschaften
hervor, daß Ulm und Hunden nach dem Gerede der Leute
den Burgfrieden zu Lichtenau als eine Ergötzlichkeit genossen, auch
vor ungefähr 17 Jahren im sogenannten ,,Schaffkrieg" mit ihrem
Vieh Aufnahme gefunden, die Herrschaft Lichtenberg und ihre Amtleute
die strittige Öffnung aber weder zugesagt noch verschrieben
hatten.

Noch während der gerichtlichen Auseinandersetzung fand den
7. Dezember 1540 zu Hinlegung des Spanns ein gütlicher Tag in
Schwarzach statt. Dabei stellte Hanau sechs Bedingungen:

1. Ulm-Hunden sollen ihre Forderung auf Öffnung fallen lassen. 2. Sollen wieder
Fastnachlhennen und Erntehühner reichen. 3. Sollen zwei Tage mit Mähen fronen,
wofür ihnen täglich 6 Straßburger Pfennige für die Kost entrichtet werden. 4. Da
beide Dörfer während 16 Jahren solche Hühner nicht geliefert und keine Frondienste
erstattet haben, sollen sie zehn Jahre lang ein weiteres Fastnacht- und
Erntehuhn geben und drei Tage mit Mähen und Heuen fronen. 5. Jeder Teil soll
die erlittenen Unkosten selbst abtragen. 6. Endlich nimmt Hanau von der geforderten
Fron der Weiber, zwei Tage im Heuet mit Aufzetteln des Grases der herrschaftlichen
Matten behilflich zu sein, Abstand.

Auf Grund dieser Vorschläge vermittelte der markgräflich-badische
Rat Dr. Johann Jakob Varnbühler 1541 den Vergleich.

Ulm und Hunden standen von der Öffnung ab und erklärten sich zur Leistung
der althergebrachten Dienstbarkeit bereit, wobei sie durch Hanau mit Essen und
Trinken ziemlich gehalten werden sollten. Neben dieser ordentlichen Leistung versprachen
beide Dörfer, die nächsten zehn Jahre je ein Fastnacht- und Erntehuhn
weiter zu geben und auch zwei weitere Tage mit Mähen und Heuen zu fronen.

Hanau hatte sich durchgesetzt (Ulm Konv. 1). Diese Dienstleistung
wurde später in Geld erhoben, seit 1803 von Baden bis zur Aufhebung
der Herrenfronen 1832.

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