Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 89
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0091
Waldte. .. Item Claus sehe r e r git 1& von einer Juch Reben, stoßet an
Claus Männlins Reeben .. . Undt sind die vorgenannten Zinß alle allen den Wün
der an der Ehgeschr. Reeben Jährlich wird von rechte Trotten in der obgenenten
Trotten undt ihren Trottwinn davon geben, als recht sitte und gewohnlich ist ohn
alle gefärdte."

ß/2. Beimeisbach 1367, November 12. und 1368, Juni 1.

Heinz Knius und Elina Schererin schenken dem Kloster Wittichen ein Juchert
Reben im Bermersbach.

„Vor uns dem Richter der Kurie des Schatzherrn der Straßburger Kirche sind
erschienen Hei nee Knius von der untern Partei, einstmals wohnend in Gengenbach
, jetzt in Straßburg sich aufhaltend, und Elina, genannt Schehrerin
seine Ehefrau, die sich unserer Rechtssprechung unterstellen, haben geschenkt,
überantwortet und aus freien Stücken überlassen durch eine Schenkung unter
Lebenden aus ihrer Hand und Gewalt an die Meisterin und die Schwestern des
Kollegiums in Wittichen, 5 jährlichs Gulden, fester Denare, gewöhnlicher Straßburger
auf ein Juchert Reben im Banne der Statt Gengenbach, gelegen im Bermersbach
in der Hönde, neben W i n a n d u s auf der einen und auf der andern Seite
neben der sogenannten von Tygensheim. Sie treten ab im voraus dieselben
Einkünfte, die zu zahlen und zu überreichen sind in jedem Jahr am Feste des seel.
Martin an die Meisterin und die Schwestern des genannten Kollegiums. Diese
Juchert sollte nach dem Willen des Schenkers verhaftet und verpfändet sein der
Meisterin . . . für die genannten Gulden. Und die Schenker oder deren Erben sollen
gehalten sein, das Juchert in guter Pflege zu erhalten . . . Sie haben bekannt, daß
sie diesen geschenkt, überantwortet und für frei überlassen haben unter der Bedingung
, daß die Meisterin .. . ein Jahrtag für die Schenker abhalten lassen im
Voraus in der Oktav des heil. Martin . .. und nach dem Tode des Erstverstorbenen
von eben denselben Schenkern soll am Tage des Todes der Jahrtag stattfinden. In
jedem Jahr in immerwährenden Zeiten sollen sie ihn mit Messen und Vigillen für
die Verstorbenen begehen . . . Und diese Einkünfte bei der Abhaltung des Jahrtages
sollen auf den Tisch fallen und zu fallen verpflichtet sein. Es haben auch die
Schenket durch Überreichung eines Halmes, wie es Sitte ist, übertragen an
Heinizoven von Hochvelden, ein Straßburger Bürger, Bevollmächtigter
der Meisterin. . . und im Namen der Meisterin das ganze Recht, Besitztum,
Eigentum2)."

ß/3. Bermersbach 1395, Januar 9.

Albrecht Judenbretter von Gengenbach erläßt dem Kloster Wittichen die Zahlung
des Zinses für die vom Kloster Wittichen gepachteten Reben im Bermersbach.

„Ich AI b r e c h t J ude nb r e t e r von Gengenbach Thun Kunt mit Urkhundr
diß Briefes von der 4 Pfennig Zinses wegen, die mir und minen Vordem bißher
gegeben hant die geistlichen Frawen des Closters zu Wittichen von Reeben zu
Beringerspach gelegen, daß ich die Luterlich durch gotteswillen, durch meiner Fraw
E m e 1 i n V ö g t e 1 i n miner Ehelichen Würthin und unser Vordem Seelen Heil
willen dieselben 4 Pfennig Zinßes gegeben han und gib sie mit Kraft diß Briefes
user miner und aller miner Seelen Hand, gewalt, und gewer den Frawen zu Wittichen
an Ihre selgerete und auch umb daß, daß dieselb Frawen Min und Miner
Haußfrawen Jahrgezit jährlich begonn sollent nach ihres Closters sith und Gewohnheit
, unnd sage auch für mich und all mine Erben die Frawen des obgenan-
ten Closters . . . der 4 Pfennig gelts gäntzlich quitt Ledig und loß."

!) Aus dem Lateinischen übersetzt von Professor Eugen Wasmer, Uberlingen.

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