Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 110
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der Luftlinie nur etwa 9 km auseinanderliegen, gegründet, was schon
an und für sich unwahrscheinlich ist. Außerdem sollte doch wohl
durch die Gründung von Offenburg auch das Kinzigtal mitgesichert
werden, denn es wurde ja gerade am Schnittpunkt der beiden wichtigsten
mittelbadischen Straßen Straßburg—Offenburg—Kinzigtal
(und weiter ins Neckartal oder Oberschwaben) mit der Hauptlandstraße
Frankfurt—Offenburg—Basel angelegt. Wozu also noch eine
zweite Stadt in solcher Nähe?

Man könnte freilich geltend machen, daß das Gengenbacher Stadtrecht
unter die Tochterrechte Freiburgs gerechnet werden kann.
Allein es gehörten viele Städtchen zum Freiburger Stadtrechtskreis,
z. B. alle Städtchen im Kinzigtal und dessen Nachbarschaft. Dann
müßten ja auch diese Städte Zähringergründungen sein. Die Rechtsgutachten
hat Gengenbach übrigens in Straßburg eingeholt4), und
weder Gengenbach noch Zell gehörten zum Freiburger Oberhof').

Wenn die Zähringer wirklich die Gründer der Stadt Gengenbach
gewesen wären, hätten sie ohne Frage auch Rechte über die Stadt
als Stadtherren oder dergleichen gehabt. Davon ist jedoch nirgends
die geringste Spur vorhanden. Wir wissen genau, wer die entscheidenden
Rechte gehabt hat.

Versuchen wir für die weiteren Betrachtungen einen festen Ausgangspunkt
in den gleichzeitigen Quellen zu gewinnen. Da bietet
uns ein freundliches Geschick die Bezeichnungen für die Pfarrkirche
von Gengenbach in den zwanziger Jahren des 13. Jahrhunderts an.
Die Pfarrei ist unbestritten viel älter als die Stadt, und deshalb ist
die Pfarrkirche vor der Stadtgründung des öfteren erwähnt. Zu ihr
gehörten seit alters die umliegenden bäuerlichen Siedlungen Gengenbach
-Oberdorf, Haigerach, Reichenbach, Schwaibach, Bermersbach
mit Strohbach, Fußbach und früher noch Beiern0). Aus der Erwähnung
der Pfarrkirche kann daher auf das Vorhandensein der Stadtsiedlung
nur geschlossen werden, wenn ein diesbezüglicher Hinweis damit
verbunden ist. Am 11. März 1220 wird diese Pfarrkirche von drei
Schiedsrichtern bezeichnet als „Pfarrkirche in Gengenbach zusammenhängend
mit der Klosterkirche"7); in einem undatierten Schreiben

*) Max Kuner, Die Gerichtsverfassung der Stadt Gengenbach, ,,Ortenau", 12, 1925, S. 78.

5) Johanna Bastian, Freiburg als Oberhof, Veröffentlichungen des Alemannischen Instituts in
Freiburg, H. 2, S. 8 f.; dagegen gehörte Offenburg zum Freiburger Oberhof, ebenda, S. 9 und S. 44.
Mit Urkunde vom 21. April 1263 wurde anerkannt, daß das Straßburger Stadtgericht der Oberhof für
die Städte und Dörfer des Bistums ist, und nicht die bischöflichen Obergerichte. Das galt also auch für
Gengenbach. Siehe Regesten der Bischöfe von Straßburg = RegBiStraßburg II, nr. 1724, S. 226.

8) Eine verschwundene Siedlung bei Strohbach.

7) ,,ecclesia parochialis in Gengenbach contigua ecclesie conventuali" in: Aloys Schulte, Acta
Gengenbacensia 1233—1235, in Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins, Neue Folge (= ZGO, NF)
4, 1889, Vorurkunden, Nr. 2, S. 97.

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