Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 116
(PDF, 63 MB)
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liehe Immunitätsbezirk kann treffend durch provincia im Lateinischen
wiedergegeben werden. Es gibt kaum ein anderes lateinisches Wort
dafür.

Ist nun mit iudicium provinciale das Hochgericht gemeint, wie
Weller zu glauben scheint? Unmöglich. Die Hochgerichtsbarkeit hat
der staufische König als Vogteilehen des Bistums Bamberg inne'7).
Diese wurde aber damals vom Schultheißen Conradus von Offen-
burg ") ausgeübt, denn an ihn als den Kastvogt schreibt der König
1233, das Kloster zu schirmen, im gleichen Sinne schrieb der Bischof
von Straßburg1''). Diesen kann der juristisch geschulte Schreiber der
Acta Gengenbacensia aber nicht gut „unsern Richter" nennen, denn
er ist ja kein Richter des Klosters. Das iudicium provinciale meint
vielmehr ein Gericht im klösterlichen Gengenbacher Immunitätsbezirk,
der das Kinzigtal von Haslach bis einschließlich Ohlsbach umfaßte,
wozu noch Teilgebiete in der offenen Rheinebene kamen. Freilich gab
es mehrere klösterliche Gerichte: das Dinggericht4"), das Ambachtgericht41
), das Manngericht4-), das Fischereigericht4:;) und die Forstgerichte
. Herr von Bodeme war wohl in allen diesen der Oberrichter
(Stabhalter). Das geht unbezweifelbar daraus hervor, daß der Verfasser
der Acta Gengenbacensia ihn verschiedentlich und besonders
angelegentlich „unser Richter" nennt44).

Das wichtigste dieser klösterlichen Gerichte in dieser Zeit war
das Dinggericht. Dieses wurde mit einem freien Vogt besetzt. Den
mußte der Abt vom König erbitten47'). Da der König ihn schickte für
diese etwas komplizierte Art des offenen Dinggerichts der Abtei, so
kann ihn der Verfasser der Acta Gengenbacensia mit Recht bezeichnen
als „iudicem nostrum procurationes domini [regis gerentem
dominum] de Bodeme", wenn die in eckigen Klammern stehende
Textbereinigung zutreffend ist4"). Eine andere Lösung dieser Frage

1198, B. 3, Teil 3, Diözese Straßburg, S. 76 ff.; Urkunde des Bischofs Ekbert von Bamberg vom Jahre 1235,
GLA, K., Bambergische Privilegien an Kloster Gengenbach; Bestätigung durch Bischof Henrich von
Bamberg vom 1. August 1253, GLA, K-, Bambergische Privilegien. Archiv: Gengenbach-Offenburg-Zell,
Spezialia, Gengenbach (Reichsstift} conv. 90.

J,| Schulte, a. a. O., S. 94, Anm. 1; Kähni, a. a. O., S. 21.

») Schulte, Acta, S. 94.

") Ebenda, S. 112.

'•) Kuner, Gerichtsverfassung der Stadt Gengenbach, „Ortenau", 12, 1925. S. 83 f.
") Ebenda, S. 84.

") Ebenda, S. 84 ff. .

") Kuner, Stadtverfassung der Stadt Gengenbach, ,,Ortenau", 14, 1927, S. 96 f.

u) ,,per iudicem nostrum", Acta, S. 101; ..domino de Bodeme iudici nostro", Acta, S. 108.

") ,,daz wir durch bette dez abbettez unde der samenunge dez closters von Gengenbach . . . ein
vrien voget da zuo geschicket unde dar gesendet hant, daz offen ding ze besitzenne . . . dirre vrie vogit
von unsere gewalt waz des riches unde unser getreuer grawe Heinrich von Vürstenberg, der
das ding besaz", Weistum des Königs Rudolf von Habsburg vom Mai 1275, FUB 4, nr. 485, S. 440.

**) von Aloys Schulte so vermutet, a. a. O., S. 101.

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