Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 118
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0120
als Erblehen'2). Er ist am 3. Oktober 1254 Zeuge in einer Urkunde
des Abts53). Danach folgt als nächster Zeuge sein Bruder Walther
von Mahlberg. In der Waffenstillstandsurkunde zwischen Bischof
Heinrich IV. von Geroldseck und der Stadt Straßburg vom 13. Dezember
1263 ist einer der Schiedsrichter dieser selbe „Walther von
Mahlberg, der Bruder des Schultheißen von Gengenbach"54). Zu dieser
Zeit lebte also der Schultheiß Reimbold noch, sonst stünde der
Vermerk „weiland (quondam)" dabei. Ein halbes Jahr später (14. Juli
1264) wurde der Vertrag verlängert. Unter den neuen Bürgen befand
sich der Schultheiß Johann von Gengenbach55). In diesem halben
Jahr ist wohl der erste Schultheiß Reimbold verstorben, denn von
da an gibt es keine Nachricht mehr über ihn. Er gehörte dem Ministerialenadel
der Abtei an und zu dem Geschlecht der Herren von
Sneyt auf Gut Grebern bei Zell a.H. (Zweig derer von Swaibach). Dieser
„wurde 1240 vom Abt zum ersten Schultheißen von Gengenbach
ernannt"50). Solange hatte die Stadt nur die niedere Gerichtsbarkeit,
denn nur diese konnte der Abt aus eigener Machtvollkommenheit
auch auf den Schultheißen, der zwar ein städtischer Beamter wurde,
aber zugleich doch auch klösterlicher Beamter blieb57), übertragen.
Das Schultheißenamt wurde ihm als klösterliches, nicht erbliches
Amtslehen übergeben.

Noch war aber die Stadtverfassung nicht so, wie wir sie aus späteren
Zeiten kennen. Im Jahre 1267 geben noch der Schultheiß und
die Gesamtbürgerschaft von Gengenbach eine Verordnung über das
Erbrecht58). Von einem Rat oder dergleichen ist noch keine Spur zu
finden. Später taucht ein engerer Ausschuß der Gesamtbürgerschaft
auf, deren Mitglieder als Geschworene bezeichnet und gewöhnlich
mit dem Schultheiß zusammen genannt werden bis zum Ende des
13. Jahrhunderts50). 1302 scheint die Stadtverfassung vollständig ausgebildet
zu sein. Damals heißt die Eingangsformel eines Urfehdebriefes
„Schultheiß und Rat von Gengenbach"60).

52) Siehe Urkunde vom 23. Oktober 1248, GLA, K., Archiv: Gengenbach-Offenburg-Zell, Spezialia
Freudental, Nr. 356.

53) Stadt-Archiv Freiburg, Fremde Orte: Neuershausen.
6') Hefele, Freiburger Urkundenbuch, I, 165.

»*) RegBiStraßburg, II, nr. 1762, S. 234.

s") Franz Disch, Chronik der Stadt Zell a.H., 1937, S. 339; derselbe, Gröbern, in „Ortenau", 21,
1934, S. 383.

") M. Kuner, Die Gerichtsverfassung der Reichsstadt Gengenbach, „Ortenau", 12, S. 52 ff.; K. Weller,
a. a. O., S. 237.

is) Kuner, Stadtverfassung der Stadt Gengenbach, ,.Ortenau", 14, 1927, S. 66.
") Ebenda, S. 73.

•") Hefele, Urkundenbuch der Stadt Freiburg i. Brg., Bd. II, Urfehdebrief von Gengenbach und
Offenburg wegen in Freiburg gefangengehaltener Bürger dieser Städte; Schreiber, Urkundenbuch der
Stadt Freiburg, I, S. 164; Kuner, a. a. O., S. 73.

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