Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 126
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der Stadt nahm einen andern Weg, als es der Abtei erwünscht sein
konnte. Die hohe Gerichtsbarkeit konnte der Stadt nur derjenige
übertragen, der sie tatsächlich ausübte. Darüber hatte aber nicht der
Abt zu verfügen, sondern sein Oberlehensherr, der Bischof von
Bamberg. Als Geistlicher durfte sie dieser aber auch nicht selbst
ausüben. Er vergab sie deshalb als bambergisches Lehen. Bis 1218
besaßen es die Zähringer. Nach ihrem Aussterben wurde es frei.
Nun war die Bamberger Kirche eine Reichskirche. Als Reichslehensmann
war daher der Bamberger Bischof dem Deutschen König verpflichtet
. Konnte er dem Stauferkönig Friedrich II. das genannte
Hochgerichtslehen, mit dem zugleich auch die Schirmvogtei über
das Kloster neu zu vergeben war, verweigern, als dieser 1218 im
Namen des Reichs als Bewerber auftrat? Das war unmöglich. Für
4000 Mark Silber erwarb Friedrich diese Vogtei94).

Noch war also Gengenbach eine Stadt der Abtei. Im neuen Reichssteuerverzeichnis
vom Jahr 1241 sind Gengenbach und Zell, das um
dieselbe Zeit entstanden war, noch nicht enthalten95). Sie waren damals
noch keine Reichsstädte, wohl aber Offenburg. Die seltsame
Geschichte, wie aus dieser Stadt der Abtei eine Reichsstadt wurde,
sei einer anderen Untersuchung vorbehalten.

Wir haben schon kurz erwähnt, daß die Abtei ein immer größer
werdendes Bedürfnis nach äußerer Sicherheit empfand. Daß dies
nicht der unwichtigste Anlaß zur Stadtgründung war, mag belegt
werden durch die Tatsache, daß zwar die neugegründete Stadt ein
verwaltungsmäßig völlig selbständiger Bezirk war unmittelbar neben
dem noch selbständigeren Klosterbezirk, daß aber die Stadtbefestigung,
die gleichfalls zum Wesen einer mittelalterlichen Stadt gehörte,
beide Teile zugleich umfaßte, so daß beide Teile auch in dieser Hinsicht
eine Einheit darstellten. Der Klosterbezirk war an Flächenraum
nicht viel kleiner als der Stadtbezirk; zusammen bildeten die zwei
Hälften ein schönes Oval91'), dessen räumlicher und baulicher Mittelpunkt
der städtische Marktplatz bildete. Beide Teile waren nur durch
eine Mauer voneinander getrennt, und die Bürger halfen auch die
Mauern im Klosterbezirk besetzen und verteidigen97). Ein fremder
Stadtgründer hätte dies niemals in dieser Form tun können.

") Sdiulte, a. a. O., S. 94, Anmerkung 1; MGH, Epistolae saec. XIII., Bd. II, nr. 572, S. 403f.: „Oppi-
dum de Gengenbach et de Mulberg et de Otemberc castra cum pertinentiis suis, que F. quondam Imperator
ab ecclesia Bambergens! tenebat in feudum, . . ."; dasselbe auch in Schöpliin, Alsatiae Diplo-
mata, Bd. I, Nr. 462; Reidisstadt müßte oppidum imperii heißen. Dieser Ausdruck begegnet erst sehr
viel später. 572.

ss) MGH, Constitutiones, III, 3, nr. 45; Mommsen, a. a. O., S. 168.

*6) M. Kuner, Das Militärwesen der Reidisstadt Gengenbach, ,,Ortenau", 17, 1930, S. 87.
") Ebenda.

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