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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 127
(PDF, 63 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0129
Die vorstehende Erörterung dürfte wohl hinreichend nachgewiesen
haben, daß die junge Stadt Gengenbach auf Klosterboden entstanden
ist und von Abt und Konvent des Benediktinerklosters Sancta Maria
in Gengenbach um 1230 gegründet98) und mit allen für eine Dauerexistenz
nötigen wirtschaftlichen Grundlagen ausgestattet wurde,
und daß deshalb die Abtei stadtherrliche Rechte mit Ausnahme der
hohen Gerichtsbarkeit ausgeübt hat. Diese stadtherrlichen Rechte
meinte Papst Nicolaus IV. bei seiner Besitzbestätigung für die Abtei
1287, wenn er schrieb: „und was ihr an Rechten habt in der Stadt
Gengenbach mit ihren Zugehörungen"99).

Beinahe das gleiche gilt für die Gründung der Stadt Zell a. H.,
was schon Franz Disch, der Chronist von Wolfach und Zell a. H.,
vermutete: „Dem Gotteshaus zu Gengenbach verdankt unser Städtchen
wohl seine Entstehung"100). Aus den grundherrlichen Rechten
ergaben sich dann stadtherrliche Rechte, die in Zell aufs Haar denen
von Gengenbach glichen101).

Mir will nach allen Quellenzeugnissen scheinen, als ob auch bei
der Gründung von Offenburg, das wie Gengenbach und Zell auf
Klosterboden steht102), ebenfalls der Gengenbacher Konvent beteiligt
gewesen ist, vielleicht zusammen mit einem andern. Freilich liegt
hier die Sache etwas schwieriger und muß noch genauer überprüft
werden. Auffallend bleibt immerhin, daß von allen drei Städten die
Gründungsurkunden und Marktprivilegien verlorengingen. Sie gingen
1233 in Gengenbach verloren bei den oben erzählten Ereignissen.
Auch sonst gibt es viele Parallelen zwischen den grundherrlichen
bzw. stadtherrlichen Rechten der Abtei in allen drei Städten. Die
Stadt Offenburg als die älteste und mächtigste begann schon früh,
sich aus der Abhängigkeit von der Abtei zu lösen und scheute dabei
sogar die kaiserliche Reichsacht nicht103).

Es ist also kein Zufall, daß so oft diese drei Städte nebeneinander
auftreten und sich später auch zu „Vereinsstädten" zusammen-

9e) Schon 1868 hat dies Mone, der das Quellenmaterial der Ortenau kannte wie kein zweiter,
gesehen: ,,ein Teil der oberrheinischen Städte, unter ihnen auch Gengenbach, ist durch die Benediktinerklöster
entstanden." ZGO, 20, 1868, S. 6.

w) ,,et quidquid iuris habetis in oppido, quod dicitur Gengenbach, et pertinentiis suis", Urkunde
»- vom November 1287. GLA, K., Archiv: Gengenbach-Offenburg-Zell, Specialia, Gengenbach (Reichsstift);
Päpstliche Privilegien, Konv. 90.
F. Disch, a. a. O., S. 359.

"») Siebe die Rechtsverfassung der Klosterherrschaft Gengenbach, herausgegeben von Th. E.
Mommsen, a. a. O., im Urkundenanhang als L II bezeichnet, besonders §§ 5, 16, 26, 27, 34, 35, 39, 60;
Disch, a. a. O., an vielen Stellen.

>«) Kähni, a. a. O., S. 17.

'") Vgl. besonders Mommsen, a. a. O., L II, §§ 2, 5, 16, 18, 34, 35, 39, 46, 54, 55, 60, 62 sowie
die übrigen Urkunden des Urkunden-Anhangs, Nr. 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12.

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