Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 154
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als ein pauwfellig lehr hauß und so lerer scharf zun doppelhockhen
darauß die vor vielen jarn genommen."

Was zum Schloß und zur Burg gehörte, wurde im Dritten Vertrag
sub dato Freyburg im Breysgaw 8. February a° 1519 eingehend festgelegt
:

Schloß.

Item eß hat die oberkheit oberthalb dem stättl in Treyberg ein schloß oder
burgstall uff einem berglin, welches die Treybergischen herrschafftsunderthanen
sammenhafft in gemein seither dem bauernkrieg a° 1527, weilen sie es damalen
verbrandt, mit aller nothwendigkeit an gebeüwen, tach und gemach in irem
selbst eigenen und ohne eines herren der Herrschaft Treyberg costen erhalten
aber doch aniezo für solche erhaltung gebetten deßwegen aber solches gehöriger
orthen zu erlangen und inmittelst die Schuldigkeit zu leisten gewiesen worden.

Scheür und stall.

Waß aber die unden daran gelegenen darzue gehörige scheür und stall belangt
, die werden in eines herrn costen in baulichen würden und wesen erhalten,
doch seindt die underthanen alle materalia an holtz, stain, ziegel, kalch und
sandt in der frohn zu füehren, wie auch andere frohndienst darzue zu laisten
schuldig.

Güeiier so zu ermeltem schloß gehörig.
Garten.

Item ein garten unden am schloß, der burggarten genanndt, ist mit einem
zäun ordentlich umfangen und vermerkht.

Matten.

Item ein matten, die Prüel matten genanndt, ongefehr uff zwölff mannwart
unden an der burger aigentumb rhain oder almendt (der schelmen rhain genanndt
) gelegen, fahnt oben am bach bey der Ryffhalden an, zeucht sich dem
hag oder stainmauren nach hinumb biß auff den nußbach, demselben nußbach
nach an der burger lehen hinab da erstlich die bäch zerthailt und das grünlin
dazwischen zu der prüelmatten gehörig aber besser darunten alß der bach abermalen
ein neben gräblin hat, ist dasselbig in mitten liegenden grüenlin der
burgerschafft zustendig und weiters dem bach nach hinab biß an des Rimprechten
lehen daselbst hinüber biß zu einem gehauwenen undt gesezten loochstain uff
der prüelmatten dreybergstain, deren jeder mit einem creutz signiert ist, von ermeltem
gehauwenen stain biß an den ryffhalden bach und demselben bach nach
hinauff biß widerumb zue obgemeltem haag oder zäun, allda er zuvor angefangen
aniezo sich widerumb endet.

Die Bürger von Triberg und die Gemeinde Nußbach, welchen die
Hof lehenmatten von der Herrschaft zur Waidnutzung überlassen
waren, mußten als Gegenleistung nach diesem Vertrag die der Herrschaft
gehörige Prülmatte mähen, heuen und den Ertrag einbringen.
Solange diese Arbeit dauerte, war die Herrschaft verpflichtet, die
nötige Verpflegung zu stellen.

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