Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 159
(PDF, 63 MB)
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hat, das beste Stück von der fahrenden Habe. Wäre einer einen Fall schuldig
und würde jemand den besten Fall nicht zeigen, so hat die Herrschaft das Recht,
dem Fall nachzufallen. Der Vogt zu Bleichheim hat auch das Recht, den Fall zu
fordern und das Besthaupt zu nehmen auf dem Allgersberg.

Wäre auch, daß man zu Hausen von einem über das Blut richten wird, da hat
die Herrschaft ihren Vogt zu Bleicha zu heißen, zu Hausen zu Gericht zu sitzen,
desgleichen zu Bombach. Wäre auch in dem alten Kenzingen zu richten, so hat
der Vogt von Bleicha das Recht, im Namen der Herrschaft Kürnberg darüber
zu richten.

Zieht einer nach Bleicha und überjahret da ohne Nachfolge den Herrn, so soll
er schwören beim Stein gegen Kürnberg und der Herrschaft sein wie einer von
Bleicha.

Wenn ein Einheimischer mit einem Fremden zu Unworten (Scheltworten)
kommt, sich seines Lebens wehren muß und dabei den Fremden leblos macht,
soll er mehrere Schilling Pfennig auf den toten Mann legen und auf Kürnberg
gehen. Hier soll man ihn einlassen und sechs Wochen und drei Tage behalten.
Unterdessen soll der Vogt von Kürnberg sich zu des Toten Verwandten verfügen
und darum werben, daß die Sache gütlich ausgetragen werde. Kann dies
nicht erreicht werden, soll der Vogt von Kürnberg nach den sechs Wochen und
drei Tagen mit dem Knecht gehen, ob man dessen begehrt, der den Totschlag
verübt hat, und ihm ein Geleit geben über den Hauenstein oder den Schwarzwald
oder nach Limberg, ihm vier Pfennig geben und hinfahren lassen. Schlagen zwei
einander zu Bleicha blutrünstig und wird deswegen Klage erhoben, so verfällt
der, welcher geschlagen hat, zu drei Pfund ein halb Pfennig. Zuckt aber einer
(holt zum Schlag aus) und schlägt nicht und wird er vom Vogt von Kürnberg
oder seinen Knechten nicht gesehen, so bessert er dem Vogt zu Bleicha mit
mehreren Schilling Pfennig. Werden Gesellen in einem Hause uneins und schlagen
einander, ohne daß es der Vogt von Kürnberg oder sein Knecht oder der Vogt
von Bleicha sehen, und geht die Schlägerei zwischen den vier Schwellen vor sich,
verfällt oder bessert niemand den Frevel.

Der Vogt zu Kürnberg hat das Recht, das Wasser der Bleich und die Halde
zu Kürnberg zu genießen; wen er darin findet, den hat er zu bestrafen, wie er
will. Der Vogt zu Kürnberg oder sein „gebroteter" Knecht oder der Vogt zu
Bleicha haben das Wasser und die Halde zu hüten und sollen darin Zehrung
haben und sonst niemand von Bleicha; aber von „Ausleuten" mag er bestellen,
wen er will.

Ist einer zu Bleicha im Gericht gesessen und frevelt und verfällt, ohne daß es
eine übeltätige Sache ist, hat er Sicherheit, soll er nicht geturnt werden, weder zu
Kürnberg noch zu Kenzingen.

Ist einer von Bleicha einem von Kenzingen etwas schuldig, so soll noch mag
keiner von Kenzingen ihn behalten oder mit einem fremden Gericht „bekümmern
", die von Kenzingen wären denn des „gefryget". Wenn aber einer den
Vogt zu Bleicha anruft, soll er ihn ausweisen nach des Dorfes Recht und Gewohnheit
.

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