Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 161
(PDF, 63 MB)
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precation (Abbitte) geleistet und die Versicherung abgegeben habe, daß solche
Gewalttätigkeiten aufhören, binnen sechs Wochen und drei Tagen müßten diese
Bedingungen erfüllt sein. Freiherr Josef Anton von Kageneck habe das Dorf
Bleichheim zu Lehen mit der Jagdbarkeit, also auch die Jagd auf dem Fohrenbühl
. Der Prälat meinte dagegen, dem Gotteshaus Ettenheimmünster stehe das
jus cumulativum venandi (gemeinsames Jagdrecht) in den Vierdörferwaldungen
zu, mithin auch auf dem Fohrenbühl, nicht aber in den Reben und in der Ebene
von Bleichheim, der Fohrenbühl gehöre zu den Vierdörferwaldungen.

Zu diesen langwierigen Meinungsverschiedenheiten kam noch ein neuer Fall.
Franz Hirsch von Bleichheim wurde wegen Forstfrevel in dem Herbolzheimer
Wald und den drei Dörferwaldungen im Jahre 1732 von den Leuten des Prälaten
eingesperrt, ging aber flüchtig cum effractione carceris (mit Aufbrechen
des Gefängnisses). Dafür wurde Satisfaction verlangt wegen Verletzung der
österreichischen Jurisdiction (Gerichtsbarkeit).

Doch der Streit zwischen dem Prälaten und dem Baron war noch nicht beendet
, im Gegenteil, er begann von neuem. Unterm 19. Dezember 1733 berichtete
der Prälat an den Statthalter, Kanzler und Regenten der vorderösterreichischen
Lande, der Herr Baron ruiniere vollends den gemeinschaftlichen Forst, indem er
mit seinen hungrigen Jagdhunden in uno continuo (in einem fort) nicht nur in
dem gemeinschaftlichen Forst herumvagiere, sondern auch in seines Gotteshauses
Privatjagdbarkeit und bis an sein Kloster hin jagen lasse und die Privatjagd zugrunde
zu richten trachte. Deshalb hat der Abt selbst einen Augenschein genommen
von des gemeinsamen Forstes Zustand und hat eine Treibjagd veranstaltet, wobei
er nur zwei Füchse in den Trieb bekam. Der Herr Baron sei stets mit seinen
Hunden in den Wäldern, er schieße, was komme, und nehme gewöhnlich noch
Offiziere mit, er solle endlich von dem unbefugten Jagen ablassen und dem
Landesfürsten wenigstens noch ein Stück Wild im Forst lassen. Auf diese Klageschrift
erfolgte im Amtshof zu Kenzingen am 29. Dezember 1733 eine Untersuchung
des Falles. Herrschaftsjäger Maurer von Oberhausen sagte aus, wenn der
Herr Baron an der Grenze entlang jage, liefen seine Hunde in den Herrschaftswald
. Ob der Baron dort jagte, könne er nicht sagen, sagen aber könne er, daß
der Prälat einen Tag vor der letzten gemeinsamen Jagd mit Hunden den Herrschaftswald
ausgejagt und das Wild in seinen Wald getrieben habe, so daß sie
auf der Jagd nur ein schmales Geißlein gefunden hätten. In einem Schreiben von
Freiburg am 12. Januar 1734 wurde vom Herrn Baron verlangt, daß er sich verantworte
, solcherlei widersetzliche Anmaßungen dürfe er nicht ausüben und habe
auch in dem lehenbaren Forst Maß und Ordnung zu halten. Auf die Frage, ob
der Prälat das Kuppeljagen (Jagen mit Hunden) rechter Hand der Bleich in den
Waldungen von Herbolzheim, Tutschfelden, Broggingen und Bleichheim, in specie
auf dem großen Fohrenbühl und bis zu welcher Zeit ausgeübt habe, und ob das
Mitjagen daselbst die herrschaftlichen Jäger oder der Baron privative oder cumu-
lative ausgeübt haben und noch ausüben, gab der Amtmann von Kenzingen unterm
29. Dezember 1739 dem Kanzler, Regenten und den Räten der österreichischen
Lande zu Innsbruck folgende Antwort: Vor Überlassung des Dorfes Bleichheim

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