Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 162
(PDF, 63 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0164
an die Familie Kageneck haben die aufgestellten landesfürstlichen Jäger jederzeit
in dem Fohrenbühl private das Jagen ausgeübt. Als aber Bleichheim cum ap-
pertinentiis in feudum hingegeben worden war, haben zwar die Jäger das weitere
Mitjagen in jenem District sich anmaßen wollen, der alte Baron aber habe sich
dem widersetzt. Das Gotteshaus Ettenheimmünster aber hat vor und nach Überlassung
des Dorfes Bleichheim sich des Kuppeljagens in dem fraglichen District
bis zum Beginn des Streites mit Recht bedient.

Die Urkunde aus dem Jahre 1553 hätte in obiger Angelegenheit leicht Auskunft
geben können. Da heißt es unter anderem: Es ist aber nicht abredig, daß Ettenheimmünster
in der vier Dörfer gemeinem Wald an etlichen Hägen das gemein
Jagen mit der Herrschaft Kürnberg gehabt, aber an etlichen Hägen gar nie gejagt
oder einige Gerechtigkeit zu jagen hatte. — In der vier Dörfer Wälder sollen sie
(Herrschaft Kürnberg und Gotteshaus Ettenheimmünster) zu beiden Teilen das
Hagen, Jagen und andere wildbannliche Gerechtigkeit gemein haben.

Dagegen haben Geroldseck und Ettenheimmünster für sich und ihre Erben auf
ihre Ansprüche und Forderungen, die sie an den Streitberg in forstlicher Hinsicht
und Hagens und Jagens halber haben, wie der damalige Pfandinhaber Baumgartner
samt den Seinen ihn beritten und bezirkt hatte, verzichtet; die Inhaber
der Herrschaft Kürnberg jedoch sollen diesen Bezirk mit forstlichen und anderen
hohen und niederen Obrigkeiten, Rechten und Gerechtigkeiten besitzen, nutzen
und genießen, gegeben zu Innsbruck am 8. Tag des Monats Dezember 1553, aber
auch Samstag nach Bartholomae 1551 und 4. Juni 1579 (Spezialakten der Gemeinde
Bleichheim, Abt. 229/9825, Generallandesarchiv Karlsruhe).

Am 9. März des Jahres 1824 wurde ein Vertrag der Kageneckschen Herrschaft
mit der Gemeinde Bleichheim abgeschlossen wegen der Leistung der Jagdfronden
durch hiesige Bürger.

Fischereigerechtigkeit

Alle Fischerei in der Bleich gehört dem Stein Kürnberg zu und ist zu
Lehen gegeben vom Tutschfelder Steg bis zu des Scheublins Mühle, von da bis zu
dem hohen Mühlensteg, von da bis zu den Erlen, sodann von dem Muckenmüllers
Steg bis zum Goldbach, vom Mühlbach, so anfängt am oberen Mühlewuhr, wo
der Bach auf die Mühle läuft, bis vor die Hofstatt hinaus. Die Herrschaft hat
dabei Fug und Macht, solche Fischwasser alle Jahre von neuem auszuleihen und
den Zins zu mindern oder zu mehren, wie es ihr gefällt. Während dies ein abschriftlicher
Auszug des Urbars vom Jahre 1603 berichtet, meldet ein solcher des
Urbars vom 27. Mai 1682 mit der gleichen Einteilung, daß das Fischen zu Lehen
haben der Pfarrer von Bleichheim, wobei die Bemerkung steht, die Scheublins-
mühle gehöre jetzt der Herrschaft selbst, sodann Vogt Valtin Messerschmidt, Hans
Brunner und Musers Witwe. Zum Recht der Herrschaft wird hier noch beigefügt,
der Lehenträger könne, wenn es ihm gelegen, abkünden. —

In den Jahren 1724—1741 wurden Streitigkeiten ausgetragen der Herren von
Kageneck mit dem Prälaten zu Ettenheimmünster wegen der von ihm beanspruch-

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