Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 188
(PDF, 63 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0190
auf einem Karren, dahinter in Prozession die Schulkinder, ein Geistlicher
, der Rat und viele Bürger, geführt wurde (MM 127).

Von Rechtsbräuchen bei verschiedenen Anlässen hören
wir öfters bei Hansjakob. So ist von mancherlei Strafen die Rede.
Der Haslacher Rat verurteilte Feld- und Gartendiebe zur Strafe der
öffentlichen Ausstellung am Rathaus. Den Übeltätern wurde eine
Tafel um den Hals gehängt mit der Inschrift: ,,Du sollst nicht stehlen
!" (MM 73). Auch kam es nicht selten vor, daß der Delinquent
dem Rat „den Tisch decken mußte", d. h. er mußte sämtlichen Ratsherren
Essen und Trinken bezahlen (MM 84). Wer gegen die bestehenden
Heiratsbestimmungen verstieß, wurde an den Schandpfahl gestellt
. Wer sich ohne Heiratserlaubnis außerhalb der Herrschaft
trauen ließ, wurde des Landes verwiesen (MM 175).

Entehrungen wurden außer durch Strafgeld und Einsperren in den
Turm durch Ausstellen im spanischen Mantel und Kragen am Sonntag
vor der Kirche bestraft (Sch I 139). Blutschändern wurde eine
Tafel um den Hals gehängt mit der Inschrift: „Strafe wegen wiederholter
Blutschande." Außerdem wurden solche Vergehen mit zehnjährigem
Landesverweis bestraft (Sch 1145).

Wegen verschiedenster Vergehen wurden Übeltäter zum Militärdienst
gezwungen. So wurde im Jahre 1793 ein Schneiderlehrling,
der eine Ziege gestohlen hatte, auf sechs Jahre dem Militär übergeben
(Sch I 147). Andere Strafbestimmungen betrafen das hohe
Spielen um Geld, die „Nachtschwärmerei" lediger Burschen, Fluchen,
Schwören usw. (Sch I 148 f.).

Im Lande herumziehende Personen oder Gauner wurden das erstemal
an den Pranger gestellt mit einer Tafel, auf der geschrieben
stand: „Du sollst nicht müßig im Lande herumziehen" oder „Du sollst
nicht stehlen". Meist bekamen sie noch Schläge. Im Wiederholungsfall
wurden solche Personen ins Zuchthaus gesperrt. Bei mehrmaligem
Zuchthausaufenthalt wurde den Delinquenten der Name
des Zuchthauses aufgebrannt, während Dieben Rad und Galgen mit
feurigem Eisen eingebrannt wurde (MM 328).

Ein Gehängter blieb solange als Galgenvogel hängen, bis die Gebeine
von selbst herabfielen (Schi 137).

Als Ortsarrest, zeitweilig auch als Ort zur Unterbringung Geisteskranker
, diente das „Narrenhüsle" (WK 32), eine im alemannischschwäbischen
Gebiet häufige Strafart.

Als Asyl, als Zufluchtsort galt das Haus jedes Ratsherrn für jeden
, der sich gegen Gesetz und Sitte vergangen hatte, ausgenommen

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