Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 189
(PDF, 63 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0191
Diebe, Mörder, Straßenräuber, Verräter, Ketzer, Kirchenbrecher und
Meineidige (MM 162).

Sinnbild der Herrschergewalt war in den alten Bauern- und Bürgergemeinden
der Stab. Auf ihn schwur die Bürgerschaft dem Fürsten
Treue und Gehorsam. Wer den Stab bekam und innehatte, war der
Vertreter des Fürsten, und der Stabhalter amtete in dessen Namen
(MM 158 f.).

Nach altem Recht geht der Hof auf den jüngsten Sohn über, damit
„der Stammen sein Fortkommen habe und erhalten bleibe". Dieses
Erbrecht heißt „Vortel" (E 287, 355). Verzichtet der Jüngste auf dieses
Erbrecht zugunsten des Älteren, so muß dieser ihm „den Vortel
abkaufen". „Der Erbsohn bekommt den Hof um einen ganz billigen
Anschlag, so daß er existieren muß, selbst wenn er nicht besonders
haust. Von der Ubernahmssumme fällt abermals ein gleicher Theil
auf sein Haupt, und den Rest theilen die Geschwister" (WK 109).

Hat der alte Bauer seinen Hof dem Jüngsten abgetreten, so zieht
er sich ins Altenteil, ins Leibgedinghaus, zurück. Der junge Hofbauer
muß dem Vater nach dessen Auswahl die Milch von den besten
Kühen, die Wolle von den schönsten Schafen, Obst von den ertragreichsten
Obstbäumen liefern. Zur bestimmten Zeit und in festgesetzten
Mengen erhält der Alte die nötigen Nahrungsmittel (WK 110,
Sch I 15).

Originell war die Art, wie bei der Versteigerung der Wirtschaft
„Zur Stube" in Haslach die Entscheidung getroffen wurde. „Der Gerichtschreiber
zündete ein kleines Kerzlein an und stellte es auf den
Tisch. Und nun begann das Steigern; bei dessen Gebot das Lichtlein
löschte, der hatte die Stube" (Schi 129).

Die enge Verbundenheit des Bürgermeisters, des „Vaters der Gemeinde
", mit den Gemeindeangehörigen zeigt sich auch darin, daß
bei schweren Heimsuchungen, z. B. wenn jemand ins Irrenhaus verbracht
werden muß, der Bürgermeister in eigener Person mitgeht
(KrT 176).

Hier sei auch der Brauch der Rekruten festgehalten, die vor dem
Einrücken fechten gingen (W 133).

Zum Gemeindeleben gehört auch die Verpflichtung der Kinzigtäler
Bauernschaft, die Wege, die zu den kleinen Tälern und Höfen führen,
auf dem Fronwege zu unterhalten, d. h. die „Gemeindebürger müssen
abwechselnd und nach der Größe ihres Besitzes an der Herstellung
der Wege arbeiten" (Sch I 97).

Zahlreiche Bräuche gehören nur bestimmten Berufen an. Zu diesen
Berufsbräuchen rechnen wir auch die den einzelnen Berufen eigenen

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