Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 200
(PDF, 63 MB)
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Monoton ist das Leben eines Bodenseefischers.

„Morgens in aller Frühe fängt er am Strande seine Köderfischchen, dann geht
er in See, ein Stück Brot und einen Krug Most oder sauern Weins in seiner Gondel,
auf deren Hintertheil der Haspel mit der Angelschnur angebracht ist, die er nun
seeab und seeauf, kreuz und quer durch die Fluten fährt" (Sch III 38).

Wird mit einem Bauern ein Kauf abgeschlossen, so hat der Käufer
ein Trinkgeld zu geben oder einen Trunk zu bezahlen, und zwar
für Kleinvieh an die Bäuerin oder Magd und fürs Großvieh an den
Knecht (P20).

Taglöhner, die die Woche über gearbeitet hatten, erhielten am
Samstagabend nach dem Nachtessen ein großes Stück Brot mit nach
Hause für den kommenden Sonntag (P 143). —

Der Zusammenschluß der Berufsstände führte zur Bildung fester
Standesorganisationen, zu Zünften und Innungen. Sie vertraten
nicht nur die beruflichen Standesinteressen, sondern waren auch
Träger des geselligen Lebens und damit Erhalter und Förderer von
Sitte und Brauch. Die einzelnen Zünfte, auch Bruderschaften genannt,
hatten bestimmte Vorschriften, die in den Zunftbriefen niedergelegt
waren. Diese haben nicht nur kulturgeschichtliches, sondern auch
volkskundliches Interesse.

In Haslach war einst die Weber- und Strickerzunft tonangebend.
Als Meister wurde nur der angenommen, der sein Meisterstück gemacht
hatte, wie es in Prag üblich war: eine vier Ellen lange und
breite Decke, ein Baretlin von Arras, ein Wollhemd und ein Paar
Handschuhe. Vom Lohn mußte jeder Zunftgeselle einen Teil in die
Bruderschaftslade geben (MM 35 f.). Aus ihr wurden fremde Gesellen
unterstützt. Auch bei Aufnahmen und Freisprechungen mußten bestimmte
Beiträge bezahlt werden. Außer der Kasse befanden sich in
der „Lade" auch die Wanderbücher und die Zunftpapiere (WK 36).

Die Zunftlade ist ein Heiligtum. Sobald sie geöffnet wird — so bestimmten
die Bäcker und Müller —, muß alles schweigen; wer bei
geöffneter Lade flucht oder schwört, wird mit einer Geldstrafe belegt
(MM 69).

Die Bäckerzunft teilte sich in Weiß- und Schwarzbecken. Erstere
hatten das Vorrecht, Weißbrot zu backen und ihre Ware unter dem
Rathaus und am Sonntag auch auf den Dörfern vor der Kirche zu
verkaufen (MM 58).

Aus dem 1718 bestätigten Zunftbrief der Haslacher Schuhmacher
seien folgende Bestimmungen hervorgehoben: War die Zunft auf der
Herberge beisammen, so mußte jeder Ankommende anklopfen und

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