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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
35. Heft: 45 Jahre, 1910 - 1955.1955
Seite: 217
(PDF, 63 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1955/0219
Vorlandes von Straßburg. Die enge Verschmelzung mit dem großen
Besitz der Abtei im Elsaß bestätigt vollauf diese Annahme'78).

Die fränkischen Reichsabteien waren exempt, d. h. reichsunmittelbar
, sie waren immun, sie hatten eine abgabenfreie Sonderstellung.
Auf Grund dessen waren die Äbte Bannherren und Gerichtsherren.
Diese hervorragendsten herrschaftlichen Rechte nennen die Weis-
tümer des 13. und 14. Jahrhunderts „Waltsamy".

Die erste und oberste Gewalt bezeichnete die Formel: „Zwing
u n d B a n n", die bis in die Merowingerzeit zurückgreift. Ein oberdeutsches
Weistum sagt: „die herrschaft hat twing unt bann unt
richtet". An sich liegen diese Begriffe auf verschiedenen Ebenen;
Zwing und Bann ist im allgemeinen das Herrschaftsrecht, für die
Hof- und Dorfordnung die erforderlichen Gebote, Verbote und
Einungen zu erlassen; Einungen waren Strafen gegen die Säumigen
und Widerspenstigen; daraus ergab sich die Gerichtsbarkeit überhaupt
über die Freien und Unfreien der Mark, doch nicht als unbegrenzter
Anspruch'70).

Nach den Weistümern war der Abt „Bannherr von Michelbuch
mitten in der Bach (Alzenahe) bis gen Onßbach an das Brückelin
(eine uralte Markscheide zwischen Achern und Renchen), von hier
biz an den Illehag (ein von der Rench an den Rhein ziehender
Wehrhag oberhalb Scherzheim), vom Illehag uß mitten in den Rynn
der Strichen noch (den Holzhieben längs des Stromes) biz in den
Zehengraben (die nördliche Grenze der Stollhofener Mark unterhalb
Hügelsheim), vom Zehengraben biz in das dicke Lohe" (ein Walddickicht
an der Grenzscheide vom Abtsmuhr und dem Elet der Steinbacher
Mark).

Innerhalb dieser Banngrenzen hatte der Abt ursprünglich zunächst
das Geleitrecht. Die erste Veränderung vollzog sich im
13. Jahrhundert, als die Windecker das Geleit „von der Speck (künstlicher
Damm im Elet) bis zum vollen Rhein" übernahmen; 1318 kaufte
der Abt dasselbe für 160 Pfund Pfennig zurück „mit allen Herrlichkeiten
". Im Jahre 1347 wurde den Lichtenbergern das Geleitrecht
bestätigt für alle Hauptstraßen, die durch ihr Gebiet führten; im
Teilungsprotokoll der Herrschaft von 1440 wird das lichtenbergische
Geleitrecht ab Lichtenau ausdrücklich erwähnt380). Im Jahre 1493
wurde das Amt und Kirchspiel Stollhofen von der Abtei an Baden

Büttner, Franken und Alemannen in der Ortenau, Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins,
Neue Folge, Band 32, Heft 2/3.

Bader, Uber die Herkunft und die Bedeutung von Zwing und Bann, Zeitschrift für die Geschichte
des Oberrheins, Neue Folge, Band 50, Heft 4.

>»•) und »') Schwarzacher Urkunden, Nr. 47, 52—58.

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